Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 140 — 
Namentlich haben sie bei Ausfertigung der Pfand- und Kreditbriefe mitzuwirken 
(88 52, 62) und sind befugt, der Generalversammlung, zu der sie einzuladen sind, bei— 
zuwohnen, um in ihr darüber wachen zu können, daß den formellen Vorschriften der 
Satzung gehörige Folge geleistet, auch nichts beschlossen werde, was den Gesetzen, 
der Satzung oder den sonst bestehenden Vorschriften zuwiderläuft. 
8 88. 
Offentliche Bekanntmachungen. 
Alle in der Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen unter dem 
Namen des Vereins. Sie sind mindestens in der Leipziger Zeitung zu veröffentlichen; 
der Abdruck in dieser genügt zur Gültigkeit der Bekanntmachung auch dann, wenn dem 
Vereinsvorstande, Verwaltungsrate oder Direktorium durch die Geschäftsordnung die 
Benutzung noch anderer Blätter zu demselben Zwecke zur Pflicht gemacht ist. 
Bei mehrmaligen Bekanntmachungen werden die satzungsmäßigen Fristen von 
der ersten Bekanntmachung ab gerechnet. 
Sechzehnter Abschnitt. 
Kassenwesen. 
8 89. 
Allgemeiner Reservefonds. 
Durch die Eintrittsgelder der Mitglieder (§14), durch einen vom Vereinsvorstande 
zu bestimmenden Anteil vom Reingewinne und durch die infolge Verjährung dem Ver- 
eine zufallenden Beträge wird ein allgemeiner Reservefonds gebildet. Dieser haftet 
für Verluste und kann nur geschlossen werden, wenn er eine Höhe von zehn Prozent 
des Kapitalbetrags der sämtlichen Darlehen erreicht hat. Muß er zur Deckung etwaiger 
Ausfälle angegriffen werden, dann ist so lange, bis das Entnommene wieder ersetzt 
ist, der ganze Reingewinn zum Reservefonds zu ziehen. 
8 90. 
Tilgungsfonds der einzelnen Pfand- und Kreditbriefserien. 
Für jede Serie der unkündbaren Darlehen ist ein besonderer Tilgungsfonds zu 
bilden, zu dem der jährliche reine Gewinn von diesen Darlehen, jedoch nach Abzug 
des nach §§ 22, 82 zu bestimmenden Beitrags zum Verwaltungsaufwande, der in die 
allgemeine Vereinskasse fließt, verwendet wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.