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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1916.
Inbalt: Nr. 61. Anderweite Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes
für das Königreich Sachsen betr. S. 153. — Nr. 62. Verordnung, die Abgabe, den
Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe betr. S. 157. — Nr. 63.
Verordnung zur Vollziehung des Warenumsatzstempelgesetzes. S. 157. — Nr. 64. Ver-
ordnung zur weiteren Völlziehung des Warenumsatzstempelgesetzes. S. 160.
Nr. 61. Anderweite Verordnung,
die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich
Sachsen betreffend;
vom 27. September 1916.
Die Tabelle E, welche der anderweiten Verordnung, die Ausführung des All—
gemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend, vom 31. März 1911
(G.= u. V.-Bl. S. 95) beigefügt ist, erhält die aus der Beilage O ersichtliche Fassung. —
Dresden, am 27. September 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
E.
Zulässige Beanspruchungen.
Benndorf.
Die Größtwerte der Beanspruchungen dürfen nur dann gewählt werden,
wenn sichere Festigkeitsnachweise erbracht und Berechnungen vorgelegt werden,
die die stärksten auftretenden Belastungen in ungünstigster Stellung voraussetzen,
und wenn eine eingehende Beaufsichtigung während des Baues gesichert erscheint.
Ausgegeben zu Dresden, den 3. Oktober 1916. 31