Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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ration angibt, daß seine Ehefrau Einkommen bezieht, daß ihm dessen Höhe 
aber nicht genau bekannt ist. 
III. In § 47a 
1. werden in Absatz 1 zwischen den Worten „oder durch Schenkungen“ und „um 
mehr als zwei Steuerklassen“ folgende Worte: 
oder durch Hinzutritt einer oder mehrerer Einkommensquellen oder durch 
Eheschließung (§ 3 Absatz 1) 
eingefügt; 
2. wird in Absatz 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der Satz 3 wird, folgender Satz ein- 
gefügt: 
Dasselbe gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkommensminderung, 
wenn sich im Laufe des Steuerjahrs nach erfolgter Veranlagung das Ein- 
kommen eines Beitragspflichtigen infolge Auflösung der Ehe um das zu- 
gerechnete Einkommen der Ehefrau mindert. 
3. werden in Absatz 2 Satz 3 (bisher Satz 2) die Worte „Dieser Anspruch“ durch die 
Worte: 
Der Anspruch auf Ermäßigung der Steuer 
ersetzt. 
[IV. Dem § 68 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift angefügt: 
Der Hinterziehung macht sich auch die Ehefrau eines Beitragspflich- 
tigen schuldig, wenn sie bei Beantwortung der ihr zum Zwecke der Ein- 
schätzung oder Nachschätzung ihres Ehemanns oder der Verhandlung eines 
Rechtsmittels gegen die Einschätzung oder Nachschätzung ihres Ehemanns 
amtlich vorgelegten Fragen in betreff ihrer Erwerbs= oder Vermögens- 
verhältnisse wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben er- 
stattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind. 
V. In §70 werden hinter den Worten „eines Einkommens, dessen Deklaration 
ihm obliegt“ die Worte: 
ddeoder über das er Auskunft zu geben verpflichtet ist 
eingefügt. 
Artikel 2. 
Das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902 
Fassung des Gesetzes vom 21. April 1906 (G.= u. V. 
geändert: 
(G.= u. V.-Bl. S. 259) in der 
Bl. S. 67) wird, wie folgt, ab- 
35“
	        
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