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ration angibt, daß seine Ehefrau Einkommen bezieht, daß ihm dessen Höhe
aber nicht genau bekannt ist.
III. In § 47a
1. werden in Absatz 1 zwischen den Worten „oder durch Schenkungen“ und „um
mehr als zwei Steuerklassen“ folgende Worte:
oder durch Hinzutritt einer oder mehrerer Einkommensquellen oder durch
Eheschließung (§ 3 Absatz 1)
eingefügt;
2. wird in Absatz 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der Satz 3 wird, folgender Satz ein-
gefügt:
Dasselbe gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkommensminderung,
wenn sich im Laufe des Steuerjahrs nach erfolgter Veranlagung das Ein-
kommen eines Beitragspflichtigen infolge Auflösung der Ehe um das zu-
gerechnete Einkommen der Ehefrau mindert.
3. werden in Absatz 2 Satz 3 (bisher Satz 2) die Worte „Dieser Anspruch“ durch die
Worte:
Der Anspruch auf Ermäßigung der Steuer
ersetzt.
[IV. Dem § 68 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift angefügt:
Der Hinterziehung macht sich auch die Ehefrau eines Beitragspflich-
tigen schuldig, wenn sie bei Beantwortung der ihr zum Zwecke der Ein-
schätzung oder Nachschätzung ihres Ehemanns oder der Verhandlung eines
Rechtsmittels gegen die Einschätzung oder Nachschätzung ihres Ehemanns
amtlich vorgelegten Fragen in betreff ihrer Erwerbs= oder Vermögens-
verhältnisse wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben er-
stattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind.
V. In §70 werden hinter den Worten „eines Einkommens, dessen Deklaration
ihm obliegt“ die Worte:
ddeoder über das er Auskunft zu geben verpflichtet ist
eingefügt.
Artikel 2.
Das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902
Fassung des Gesetzes vom 21. April 1906 (G.= u. V.
geändert:
(G.= u. V.-Bl. S. 259) in der
Bl. S. 67) wird, wie folgt, ab-
35“