Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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In 8 21 Absatz 1 
a) treten an Stelle des 1., 2. und 3. Satzes und der Vorschrift unter 1 folgende 
Bestimmungen: 
(1) Zum Zwecke der Steuerveranlagung sind hinzuzurechnen: 
1. dem Ehemann ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das ergänzungs- 
steuerpflichtige Vermögen der Ehefrau, sofern nicht die Ehefrau nach 
§5 Absatz 1 des Gesetzes besonders zu veranlagen ist. Ist die Ehefrau 
hiernach besonders zu veranlagen, so ist dem Ehemanne nur das seiner 
Nutznießung unterliegende Vermögen der Ehefrau, in den Fällen der 
allgemeinen Gütergemeinschaft (B. G. B. 88§ 1437 flg.), Errungen- 
schaftsgemeinschaft (B. G. B. 8§ 1519 flg.), oder Fahrnisgemeinschaft 
(B. G. B. 8§8 1549 flg.) das eheliche Gesamtgut zuzurechnen; in der 
Hand der Ehefrau bleibt bei gesonderter Veranlagung steuerpflichtig 
ihr Vorbehaltsgut (B. G. B. 8§ 1365 flg.) und das Vermögen, das einem 
von ihr betriebenen Gewerbe als Anlage= oder Betriebskapital dient; 
2. dem überlebenden Ehegatten im Falle der Fortsetzung der Gütergemein- 
schaft mit seinen und des verstorbenen Ehegatten gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen (B. G. B. 89 1483 flg., 1487 Absatz 1) das Gesamtgut; 
3. dem Inhaber der elterlichen Gewalt das seiner Nutznießung unterliegende 
ergänzungssteuerpflichtige Vermögen des Kindes. In der Hand des 
Kindes bleibt steuerpflichtig sein freies Vermögen (B. G. B. 8§ 1650 flg.) 
und dasjenige ergänzungssteuerpflichtige Vermögen, welches einem 
von ihm betriebenen Gewerbe als Anlage= und Betriebskapital dient; 
b) erhalten die bisher mit 2 und 3 bezeichneten Unterabsätze die Bezeichnungen 4 
und 5. 
Dresden, am 21. Oktober 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert.
	        
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