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In 8 21 Absatz 1
a) treten an Stelle des 1., 2. und 3. Satzes und der Vorschrift unter 1 folgende
Bestimmungen:
(1) Zum Zwecke der Steuerveranlagung sind hinzuzurechnen:
1. dem Ehemann ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das ergänzungs-
steuerpflichtige Vermögen der Ehefrau, sofern nicht die Ehefrau nach
§5 Absatz 1 des Gesetzes besonders zu veranlagen ist. Ist die Ehefrau
hiernach besonders zu veranlagen, so ist dem Ehemanne nur das seiner
Nutznießung unterliegende Vermögen der Ehefrau, in den Fällen der
allgemeinen Gütergemeinschaft (B. G. B. 88§ 1437 flg.), Errungen-
schaftsgemeinschaft (B. G. B. 8§ 1519 flg.), oder Fahrnisgemeinschaft
(B. G. B. 8§8 1549 flg.) das eheliche Gesamtgut zuzurechnen; in der
Hand der Ehefrau bleibt bei gesonderter Veranlagung steuerpflichtig
ihr Vorbehaltsgut (B. G. B. 8§ 1365 flg.) und das Vermögen, das einem
von ihr betriebenen Gewerbe als Anlage= oder Betriebskapital dient;
2. dem überlebenden Ehegatten im Falle der Fortsetzung der Gütergemein-
schaft mit seinen und des verstorbenen Ehegatten gemeinschaftlichen
Abkömmlingen (B. G. B. 89 1483 flg., 1487 Absatz 1) das Gesamtgut;
3. dem Inhaber der elterlichen Gewalt das seiner Nutznießung unterliegende
ergänzungssteuerpflichtige Vermögen des Kindes. In der Hand des
Kindes bleibt steuerpflichtig sein freies Vermögen (B. G. B. 8§ 1650 flg.)
und dasjenige ergänzungssteuerpflichtige Vermögen, welches einem
von ihm betriebenen Gewerbe als Anlage= und Betriebskapital dient;
b) erhalten die bisher mit 2 und 3 bezeichneten Unterabsätze die Bezeichnungen 4
und 5.
Dresden, am 21. Oktober 1916.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zippert.