Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 
Ort: Dresden. 
  
1) Ehemänner haben 
ohne Rücksicht auf 
den ehelichen Güter- 
stand auch das in 
Sachsen steuerpflich- 
tige Einkommen der 
Ehefrau mit anzu- 
geben, sofern nicht die 
Ehefrau nach § 3 
Abs. 2 des Einkom- 
mensteuergesetzes be- 
sonders zu besteuernist. 
2) Juhaber derelter- 
lichen Gewalt haben 
das Einkommen aus 
dem ihrer Nutznießung 
unterliegenden Ver- 
mögen der Kinder 
mit anzugeben. 
  
  
An Grundstücken, 
183 
K. 
Nach § 39 des Einkommensteuergesetzes werden Sie aufgefordert, für die allgemeine Einschätzung zur 
Einkommensteuer auf das nächste Jahr das gesamte in Ihrer Hand steuerpflichtige Ein— 
kommen auf dem beifolgenden Vordrucke wahrheitsgemäß zu deklarieren. 
Der Vordruck ist unter Beachtung des unten abgedruckten Probeeintrags und der beigefügten 
Erläuterungen auszufüllen, zu unterschreiben und 
binnen 3 Wochen, 
von Zustellung dieser Aufforderung an, während der gewöhnlichen Geschäftsstunden an die unter- 
zeichnete Gemeindebehörde abzugeben. 
Die Versäumnis dieser Frist hat den Verlust des Reklamationsrechts zur Folge. 
, am. . 191 
Stadtrat. 
Gemeindevorstand. 
  
Der 
Probe-Eintrag. 
Brd. Vers. Liften-Nr.: 
oder Straße u. Haus- Nr.: 
Köniestrate 23 
J. Obergeschoß. 
Einkommens-Deklaration. 
Fir die Einschätzung zur Einkommensteuer gebe ich mein — und meiner Ehefrau :) — jährliches Einkommen 
sowie das jährliche Einkommen aus dem meiner Nutznießung unterliegenden Vermögen meines Kindes 2) — 
folgendermaßen ans): 
a) aus Grunbbesitz, namentlich Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken, Verpachtung 
von Grundstücken, Vermietung von Gebäuden oder Benutzung derselben zur eigenen Wohmug (nach Abzug 
der Bewirtschaftungs-, Reparatur= und Unterbaltungskosten) 
b) an Kapitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Aktien oder Kuxen oder Geschäftsanteilen bei Gesel= 
schaften mit beschräntter Haftung, Auszügen und anderen Gerechtsamen, einschließlich des jährlichen 
Wertes von Naturalgefällen, soweit solche nicht zu den unter c bezeichneten Einkünften gehören 
c) an Gehalt, Remuneration, Wohnungsgeld, Pension, Wartegeld, Dantieme, Salür und Lohn aus amtlicher 
oder sonstiger Stellung, sowic aus gewerblichen und persönlichen Dienstverhältnissen, einschließlich des jähr- 
lichen Wertes der freien Kost und Wohnung und aller sonstigen Natural= und Nebenbezüge . 
d) aus Handel, Gewerbe, überhaupt aus jeder selbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich des Betriebs der 
Landwirtschaft auf fremden Grundstücken (nach Abzug der Betriebsunkosten) . 
zusammen 
Hiervon sind abzuziehen: Ma 
Schuldæinsen ............. 2250 
Grundsteuer nach 4 2— auf die Steuereinneit ............. 72 
beitrũge aur Landesimmobiliarbrandscasse ........... 44 
Lanqdesçautkurrenten . .... . 154 
Ausæugsleistungen 500 
2600 
  
zusammen 
  
Mark 
6 400 
12220 
5050 
27670 
2 500 
  
  
Mithin beträgt mein jährliches steuerpflichtiges Gesamteinkommen 
gewerblinen Betriebsstätten und Handelsniederlassungen besitzen ich — und meine Ehefrau —5) 
gegenwärtig in Sachsen außerhalb meines untenbemerkten Wohnorts folgende: 
in Ebersdorf bei, Lõöbau ein Bauergut, 
in Kubschütæ bei Bautaen einen Granitbruch, 
in Leipæaig eine Zweigniederlassung meines Riesigen Geschũfts. 
Ich versichere hiermit, daß ich die obigen Augaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. 
Dresden, am 4. November 1916. 
(Volle Unterschrift:) Karl Emil Müiller. 
36 * 
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
24 70
	        
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