fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Der Ausspruch des Staatsgerichtshofs ist nach vorftehenden Sphen 50 und 51, Ab- 
theilung III,, auszufertigen und mitzutheilen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den Zten Februar 1838. 
Friedrich August. 
s—-.P.d.ops-t .- 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
22.) Verordnung, 
die Erlassung des Königlichen Hausgesetzes betreffend; 
vom Oten Februar 1838. 
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Waon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 24c. 
haben über die in Unserm Königlichen Hause künftig starefindenden Familienrechte und 
Bezüge durch das anliegende Königliche Hausgesetz, so weit nörhig unter Zustimmung 
— Unserer getreuen Stände, Anordnung gerroffen. 
Wir bringen dasselbe, und obschon durch das immittelst erfolgke höchstbetrübende Ab- 
leben Unseres höchstgeehrtesten Herrn Vaters, Weiland des Prinzen Maximilian, Herzogs 
zu Sachsen, Königlicher Hoheit, einige Bestimmungen sothanen Gesetzes bereits sich erle- 
digt haben, dennoch unverändert und nachdem von Unserm vielgeliebten Herrn Bruder, 
des Prinzen Johann, Herzogs zu Sachsen, Königlicher Hoheie, die agnatische Zustim- 
mung zu dessen Inhalt urkundlich erklärt worden ist, andurch zur Publication. 
So geschehen und gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels, zu Dresden, am gien Februgr 1838. 
Friedrich August. 
Bernhard von Lindenau. 
Johann Adolph von Zezschwitz. 
Hans Georg von Carlowit. 
Julius Traugott Jakob von Koenneriß. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
 
	        
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