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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1916.
Inbalt: Nr. 84. Anweisung zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 8. Juli
1916 zum Kapitalabfindungsgesetze vom 3. Juli 1916. S. 219. — Nr. 85. Verordnung
über die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe. S. 220.
— Nr. 86. Verordnung über die Besatzung der Schiffe während des Kriegs. S. 220.
— Nr. 87. Bekanntmachung, die Errichtung einer Oberleitung der staatlichen Braun-
kohlenwerke betr. S. 221. — Nr. 88. Bekanntmachung, das Gesetz= und Verordnungs-
blatt für das Königreich Sachsen betr. S. 222.
Nr. 84. Anweisung
zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 8. Juli 1916
zum Kapitalabfindungsgesetze vom 3. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 680);
vom 8. November 1916.
Zu 1 Abs. 2:
Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der Ortspolizeibehörde
des Wohnorts oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsortes der Witwen an-
zubringen.
Ortspolizeibehörde ist in Städten Revidierter Städteordnung der Stadtrat,
sonst die Amtshauptmannschaft.
Zu 3 Abs. 1,6:
Die Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals wird von der Kreis-
hauptmannschaft Dresden als Landessiedelungsstelle (§ 1 des Gesetzes vom 5. Mai
1916, die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betr.) geprüft.
Wo es sich um die Gemeinnützigkeit eines Bau= und Siedlungsunternehmens
handelt, stellt sie die Bescheinigung darüber aus.
Zu 6:
Die Entscheidung auszuführen und die weitere nützliche Verwendung zu über-
wachen, ist Sache derselben Stelle.
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Dezember 1916. 42