Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1916. 
  
Inbalt: Nr. 84. Anweisung zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 8. Juli 
1916 zum Kapitalabfindungsgesetze vom 3. Juli 1916. S. 219. — Nr. 85. Verordnung 
über die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe. S. 220. 
— Nr. 86. Verordnung über die Besatzung der Schiffe während des Kriegs. S. 220. 
— Nr. 87. Bekanntmachung, die Errichtung einer Oberleitung der staatlichen Braun- 
kohlenwerke betr. S. 221. — Nr. 88. Bekanntmachung, das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt für das Königreich Sachsen betr. S. 222. 
  
  
  
  
Nr. 84. Anweisung 
zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 8. Juli 1916 
zum Kapitalabfindungsgesetze vom 3. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 680); 
vom 8. November 1916. 
Zu 1 Abs. 2: 
Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der Ortspolizeibehörde 
des Wohnorts oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsortes der Witwen an- 
zubringen. 
Ortspolizeibehörde ist in Städten Revidierter Städteordnung der Stadtrat, 
sonst die Amtshauptmannschaft. 
Zu 3 Abs. 1,6: 
Die Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals wird von der Kreis- 
hauptmannschaft Dresden als Landessiedelungsstelle (§ 1 des Gesetzes vom 5. Mai 
1916, die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betr.) geprüft. 
Wo es sich um die Gemeinnützigkeit eines Bau= und Siedlungsunternehmens 
handelt, stellt sie die Bescheinigung darüber aus. 
Zu 6: 
Die Entscheidung auszuführen und die weitere nützliche Verwendung zu über- 
wachen, ist Sache derselben Stelle. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Dezember 1916. 42
	        
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