Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Dem Landeselektrizitätsrat ist alljährlich ein Bericht über die Verwaltung des 
staatlichen Elektrizitätsunternehmens für das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen. 
8 6. Der Landeselektrizitätsrat ist jederzeit befugt, auch ohne Aufforderung 
Gutachten und Anträge an die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zu richten. 
Gibt die Direktion einem Antrage des Landeselektrizitätsrates keine Folge, so hat 
sie ihre Gründe dem Landeselektrizitätsrat schriftlich oder mündlich in der nächsten 
Sitzung des Landeselektrizitätsrates mitzuteilen. Beruhigt sich der Landeselektrizitäts- 
rat hierbei nicht, so steht es ihm frei, das Finanzministerium anzurufen, das im Ein- 
vernehmen mit dem Ministerium des Innern endgültig entscheidet. 
§ 7. Den Vorsitz im Landeselektrizitätsrat führt der Vorstand der für die 
Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zuständigen Abteilung des Finanzmini- 
steriums oder ein von diesem beauftragter Stellvertreter. 
Zu den Verhandlungen des Landeselektrizitätsrates werden nach Bedarf der 
Direktionsvorstand und die ihm beigeordneten oberen Beamten zur Erstattung von 
Berichten sowie zur Auskunftserteilung hinzugezogen. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern können Kommissare zu den Sitzungen 
des Landeselektrizitätsrates entsenden. Diese Kommissare sowie der Vorstand und 
die oberen Beamten der Direktion haben das Recht, jederzeit gehört zu werden. 
8 S. Der Landeselektrizitätsrat wird von dem Vorsitzenden einberufen, so oft 
es das Bedürfnis erfordert. Er soll in der Regel in jedem Vierteljahr einmal zu- 
sammentreten. 
Der Landeselektrizitätsrat ist einzuberufen, wenn es von wenigstens sechs Mit- 
gliedern schriftlich beantragt wird. 
8 9. Der Landeselektrizitätsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
wenigstens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit 
gibt seine Stimme den Ausschlag. 
§ 10. Die Sitzungen des Landeselektrizitätsrates sind nicht öffentlich. 
Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, worin der Gang der 
Verhandlungen kurz wiederzugeben und die Beschlüsse des Landeselektrizitätsrates 
unter Bezeichnung des Stimmenverhältnisses festzustellen sind. 
§ 11. Die Ministerien der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Dresden, den 16. November 1916. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum. 
v. Seydewitz. 
 
	        
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