Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(Abs. 4) sind die Ausgaben (roten Posten) von den Einnahmen (schwarzen Posten) 
abzuziehen. In Monaten, in denen die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, 
schließt das Einnahmebuch mit einer roten Summe ab. In das Sollbuch können die 
eingezahlten Beträge täglich nach Kassenschluß übertragen werden. 
(s) Am Schlusse des Rechnungsjahrs (31. März) läßt die Gemeindebehörde durch 
einen bei der Erhebung nicht beteiligten Beamten oder Gemeindevertreter prüfen, 
ob Sollbuch und Einnahmebuch übereinstimmen, und nach Beseitigung etwaiger 
Anstände die Übereinstimmung unter dem Abschlusse des Einnahmebuchs bescheinigen. 
In gleicher Weise sind später die Restnachweisung (§ 72 der Besitzsteuer-Ausführungs- 
bestimmungen) und das Einnahmebuch auf ihre Übereinstimmung zu vergleichen. 
Auch in diesem Falle ist die Übereinstimmung zu bescheinigen. 
(4) Das Einnahmebuch ist für je ein Rechnungsjahr (1. April bis 31. März) an- 
zulegen. Im Rechnungsjahre 1916 ist das Einnahmebuch sofort anzulegen, sobald 
Vorauszahlungen angeboten werden. Für die folgenden Jahre ist es rechtzeitig 
vor Beginn des Rechnungsjahrs einzurichten. Es ist monatlich in der Weise abzu- 
schließen, daß aus dem Abschlusse die Einnahme im abgelaufenen Monat und die 
Einnahme im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs zu ersehen ist. 
(5) Die Einnahmebücher sind unter Einfügung des für den Zeitraum des Rech- 
nungsjahrs voraussichtlich notwendigen Papiers je nach ihrem Umfange zu bro- 
schieren oder in einfache Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen 
zu versehen. Die Kosten des Einbandes tragen die Gemeindebehörden. Die Ver- 
wendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. Die Bescheinigung über die 
Blattzahl auf der Titelseite erteilt ein bei der Erhebung nicht beteiligter Beamter 
oder Gemeindevertreter. 
§ 42. () Unmittelbar nach dem monatlichen Abschlusse des Einnahmebuchs 
(5 41 Abs. 4), spätestens aber mit der nach § 47 Abs. 1 bis zum 2. des folgenden Monats 
einzureichenden Übersicht haben die Hebebehörden die im vorhergehenden Monat 
eingehobene Besitzsteuer an das Besitzsteueramt abzuliefern. 
(2) Nach dem Ermessen des Besitzsteueramts hat die Hebebehörde schon im Laufe 
des Monats Abschlagszahlungen zu bewirken. 
(s) Jede Verzögerung in der Ablieferung zieht, abgesehen von den etwa an- 
zuordnenden Vollstreckungsmaßregeln, eine Strafe von 10 .K nach sich, die bei weiterer 
Säumnis von 10 zu 10 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
§ 43. (1) Verlegt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt 
an einen anderen Ort innerhalb des Deutschen Reichs, so hat die Hebebehörde alsbald 
eine Wegzugsnachricht nach dem beigefügten Muster H in doppelter Ausfertigung
	        
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