Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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zur Abgabe der Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen 
Kriegsabgabe zu verbinden. Für diese gemeinsame besondere Aufforderung ist das 
beigefügte Muster V zu verwenden. Im übrigen sind auf sie die Bestimmungen in 
88 Abs. 1, 2 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) allenthalben anzuwenden. 
() Den Vertretern der in die Kriegssteuerliste B aufgenommenen Gesellschaften 
hat die Gemeindebehörde zu gleicher Zeit einen Abdruck der nach Muster IV erlassenen 
öffentlichen Aufforderung (§ 8 Satz 3) unter Beifügung zweier Vordrucke für die 
Kriegssteuererklärung der Gesellschaften zu übersenden. § 8 Abs. 2 der B. St. V. 
(G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) ist anzuwenden. 
§ 10. Die Gemeindebehörde hat die ihr mitgeteilte Kriegssteuerliste B (8§ 7 
Abs. 2) gleichzeitig mit der Besitzsteuerliste (§ 8 Abs. 4 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 
1916 S. 233) spätestens bis zum 
30. Januar 1917 
an das Besitzsteueramt zurückzugeben. 
* 11. Auf die Einreichung der für die Zwecke der Veranlagung der Besitzsteuer 
und der außerordentlichen Kriegsabgabe abzugebenden gemeinsamen Steuererklä- 
rungen der Einzelpersonen und der Kriegssteuererklärungen der Gesellschaften bei der 
Gemeindebehörde, auf die Verlängerung der Fristen zu ihrer Abgabe und auf die 
Einsendung der Steuererklärungen und Kriegssteuererklärungen an das Besitzsteuer- 
amt sind die Bestimmungen in §88 9, 10, 11, 12 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 
S. 233) anzuwenden. 
§ 12. (u) An die Vertreter der Gesellschaften, die nach den Anzeigen der Ge- 
meindebehörden (§ 11 verbunden mit § 11 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) 
der Aufforderung zur Abgabe der Kriegssteuererklärung nicht nachgekommen sind, 
erläßt das Besitzsteueramt alsbald eine nochmalige Aufforderung nach dem beige- 
fügten Muster VI. Das Besitzsteueramt hat darüber zu wachen, daß die in die Kriegs- 
steuerliste B aufgenommenen Gesellschaften auch ihre Verpflichtung zur Einreichung 
der weiteren Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung ihrer Kriegs- 
abgabe (Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen § 10 Abs. 2) erfüllen. Gesellschaften, 
welche dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, sind mittels einer dem 
Muster VI nachzubildenden Aufforderung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung an- 
zuhalten. 
(e) Die nochmalige Aufforderung, die nach § 13 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 
1916 S. 233) von dem Besitzsteueramt an solche Einzelpersonen zu erlassen ist, welche 
nach den Anzeigen der Gemeindebehörden der Aufforderung zur Abgabe der Steuer-
	        
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