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Nr. 11. Verordnung
über die Anzeigepflicht bei Kindbettfieber;
vom 23. Februar 1916.
Die in der Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten vom
29. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 149) in Verbindung mit der Verordnung zur Ab—
änderung und Ergänzung dieser Verordnung vom 21. Juni 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 131)
angeordnete Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten wird auf das
Kindbettfieber unter folgenden Bestimmungen ausgedehnt:
1. Jeder Erkrankungs= und Todesfall an Kindbettfieber ist von dem be-
handelnden Arzt unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter
Kenntnis der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes der Erkrankten oder des
Sterbeortes mündlich oder schriftlich (mit dem vorgeschriebenen Vordruck) anzu-
zeigen.
2. Ist kein Arzt zur Behandlung der Kranken zugezogen worden, so ist anzeige-
pflichtig 1. der Haushaltungsvorstand, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege
der Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausfung
der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die Leichenfrau. Die An-
zeigepflicht besteht jedoch für diese Personen in der angegebenen Reihenfolge und
nur dann, wenn kein früher genannter Verpflichteter vorhanden ist.
3. Anzuzeigen sind auch solche Erkrankungs= oder Todesfälle, die sich in Kran-
ken-, Entbindungs-, Pflege= oder anderen Anstalten ereignen.
4. Die Polizeibehörde hat alle Anzeigen sofort nach ihrem Eingang an den Be-
zirksarzt weiterzugeben. Dabei hat sie ihn von den Abwehrmaßregeln zu be-
nachrichtigen, die sie aus Anlaß des Erkrankungs= oder Todesfalles schon selbst ge-
troffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
5. Geändert wird nichts an der Anzeigepflicht, wie sie den Hebammen in
§ 25 der Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers
vom 6. Mai 1908 auferlegt ist.
6. Anzeigepflichtige, die der Anzeigepflicht zuwiderhandeln, werden mit Geld-
strafe bis zu 150 .K oder mit Haft bestraft.
Dresden, am 23. Februar 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.