Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 11. Verordnung 
über die Anzeigepflicht bei Kindbettfieber; 
vom 23. Februar 1916. 
Die in der Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten vom 
29. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 149) in Verbindung mit der Verordnung zur Ab— 
änderung und Ergänzung dieser Verordnung vom 21. Juni 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 131) 
angeordnete Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten wird auf das 
Kindbettfieber unter folgenden Bestimmungen ausgedehnt: 
1. Jeder Erkrankungs= und Todesfall an Kindbettfieber ist von dem be- 
handelnden Arzt unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter 
Kenntnis der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes der Erkrankten oder des 
Sterbeortes mündlich oder schriftlich (mit dem vorgeschriebenen Vordruck) anzu- 
zeigen. 
2. Ist kein Arzt zur Behandlung der Kranken zugezogen worden, so ist anzeige- 
pflichtig 1. der Haushaltungsvorstand, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege 
der Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausfung 
der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die Leichenfrau. Die An- 
zeigepflicht besteht jedoch für diese Personen in der angegebenen Reihenfolge und 
nur dann, wenn kein früher genannter Verpflichteter vorhanden ist. 
3. Anzuzeigen sind auch solche Erkrankungs= oder Todesfälle, die sich in Kran- 
ken-, Entbindungs-, Pflege= oder anderen Anstalten ereignen. 
4. Die Polizeibehörde hat alle Anzeigen sofort nach ihrem Eingang an den Be- 
zirksarzt weiterzugeben. Dabei hat sie ihn von den Abwehrmaßregeln zu be- 
nachrichtigen, die sie aus Anlaß des Erkrankungs= oder Todesfalles schon selbst ge- 
troffen hat oder zu treffen beabsichtigt. 
5. Geändert wird nichts an der Anzeigepflicht, wie sie den Hebammen in 
§ 25 der Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers 
vom 6. Mai 1908 auferlegt ist. 
6. Anzeigepflichtige, die der Anzeigepflicht zuwiderhandeln, werden mit Geld- 
strafe bis zu 150 .K oder mit Haft bestraft. 
Dresden, am 23. Februar 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze.
	        
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