Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Muster IV. 
(K. St. V. 8 8.) 
Offentliche Aufforderung. 
  
Veranlagung der Kriegsabgabe von Gesellschaften und anderen 
juristischen Personen. 
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) 
werden die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder 
Liquidatoren 
a) aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften 
und anderer Bergbau treibenden Vereinigungen, letztere soweit sie die Rechte juristischer 
Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, 
b) aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben, aber im 
Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, 
aufgefordert, die Kriegssteuererklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit 
vom 25. Januar bis einschließlich 15. Februar 1917 
an die Gemeindebehörde des Ortes, in deren Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft oder der 
juristischen Person oder bei ausländischen Gesellschaften die Betriebsstätte befindet, schriftlich 
unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Sepoveit die Kriegssteuererklärung nicht die sämtlichen in Betracht kommenden Kriegsgeschäfts- 
jahre umfaßt, ist eine weitere Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegs- 
steuer binnen sechs Monaten nach Abschluß des letzten Kriegsgeschäftsjahrs abzugeben. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet, auch 
wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugegangen ist. Auf Verlangen 
werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeindebehörden kostenlos 
verabfolgt. 
Die Einsendung der Kriegssteuererklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf 
Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Seschostent aul 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Kriegssteuererklärung versäumt, ist 
gemaßt §54 des Be itsenergeseszes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) mit Geldstrafe 
is zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten. Auch wird der von ihm vertretenen Gesellschaft 
oder juristischen Person ein Zuschlag von 5 bis 10 % der geschuldeten Kriegsabgabe auferlegt. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Kriegssteuererklärung sind in den 
88 16 bis 78 des Besitzsteuergesetzes verbunden mit §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes mit 
Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnis- 
strafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. 
.............................. ,amJanuar1917. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt.
	        
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