Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Von der umstehend in Spalte 3 eingestellten Isteinnahme sind an die unterzeichnete Ge— 
meindebehörde von der Kgl. Bezirkssteuereinnahme heute gezahlt worden: 
  
1% Erhebungsgebühren nah v. H. der Isteinnahme und 
71½ Gebühren für die der Gemeindebehörde außer der Erhebung ob- 
liegenden Geschäfte nach v. H. der Isteinnahme, 
% zusammen. 
, am 191 
Gemeinde Ortssteuereinnehmer. 
(Stempel.) 
v 56
	        
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