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Nachtrag
zu den Satzungen des Erbländischen Ritterschaftlichen Kreditvereins,
beschlossen in der Hauptversammlung am 18. Dezember 1915.
Die §§ 16 und 32 erhalten folgende abgeänderte Fassung:
8 16.
Beitrag.
Die Anstalt erhebt von dem Nennwerte jeden bei ihr gemachten Anlehns, insoweit
es nicht nach den Bestimmungen in 88 19 und 20 der Satzungen wieder getilgt ist,
von der Zeit an, zu welcher sie sich nach der Anmeldung zur Gewährung desselben
bereit zu halten hatte, bis zu völliger Abtragung desselben als jährliche Rente zur
Verzinsung und Amortisation der Pfandbriefe, sowie zur Bestreitung der Ver-
waltungskosten und sonstigen Bedürfnisse
a) so viele Prozente, wie der Zinsfuß der Pfandbriefe aus der betreffenden Serie
beträgt und
b) noch höchstens ein Prozent darüber.
Nur für Serien mit beschleunigter Amortisation kann der unter b gedachte Betrag
noch entsprechend erhöht werden, wenn die beschleunigte Amortisation ohne jene Er-
höhung nicht durchführbar ist.
Sind von einem Darlehn sieben Halbjahrs-Vollrenten (§ 17) entrichtet, so kommt
der Rentenzuschlag Absatz 1 unter b bei den ferneren Renten in Wegfall, die bis zum
Schlusse der Serie, aus der das Darlehn gewährt ist, fällig werden. Rentenzahlungen
für eine kürzere Zeit als ein volles Halbjahr werden auf die sieben Halbjahrs-Voll-
renten nicht angerechnet. Diese Bestimmung hat für die Serien 22 und 22 a rück-
wirkende Kraft.
* 32.
Verzug bei Rentenzahlungen.
Die Renten sind an den Verfalltagen (§ 17) pünktlich in unzertrennter Summe
und bar in deutscher Reichswährung zu zahlen.
Im Falle des Verzugs ist vom Schuldner eine Verzugsauflage in Höhe von
1 % jährlich von der Hauptschuld zu erheben; sie ist auf die Zeit vom Fälligkeitstage
der nicht oder nicht vollständig entrichteten Rente bis zur Bezahlung aller Rentenrück-
stände samt der Verzugsauflage zu berechnen. Die Hypothekenforderung kann ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden.