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8 18.
Bei Entlassung von Dienstunbrauchbaren.
1. Werden Mannschaften, die wegen körperlicher Gebrechen behütender Aufsicht rekotwendig-
bedürfen, als dienstunbrauchbar mit oder ohne Versorgung in die Heimat entlassen, der hehüten-
so sind sie entweder andern Entsendungen anzuschließen oder, wenn dies nicht an= Transport-
gängig, mit besonderem Begleitkommando der Heimat zuzuführen. unfähige.
Als Heimat gilt erforderlichenfalls der Unterstützungswohnsitz. Hat dieser zur
Zeit der Entlassung nicht ermittelt werden können oder ist er zwar bekannt, der zu
entlassende Mann zunächst aber transportunfähig, so wird derselbe dem Armen-
verband des Entlassungsorts überwiesen. Die durch die spätere Überführung nach der
Heimat entstandenen notwendigen Transportkosten ) sind von der Gemeinde, die
den Transport veranlaßt hat, bei der Korps-Intendantur auf Grund entsprechender
Belege zur Erstattung anzufordern.
2. Bei Festsetzung der von dem Entlassenen täglich zurückjulegenden Wegestrecken Bemessung
ist auf seinen Zustand billige Rücksicht zu nehmen. Auch können beim Eisenbahn- —’
transport ausnahmsweise zuschlagspflichtige“) Schnellzüge, die zweite Wagenklasse, ufw.
ein ganzes Wagenabteil, ein Abteil dritter Klasse mit Transportbett oder jede sonst
durch die Umstände bedingte Art des Transports benutzt werden. Die Notwendigkeit
derartiger Abweichungen muß durch eine ärztliche Bescheinigung dargetan werden.
8 20.
Bei Verhaftung auf dem Marsch.
Werden einzeln einberufene oder entlassene Mannschaften während des Marsches
verhaftet oder werden Mannschaften von einem Transport aus als Arrestaten an
eine Militärbehörde abgeliefert, so findet bei ihrer Aufnahme in die Haft bezw.
bei Überweisung und Weitersendung derselben das hinsichtlich der Erkrankten im 817
Vorgeschriebene entsprechende Anwendung. An die Stelle des Krankenscheins tritt
jedoch der Arrestschein.
*) Die Eisenbahnbeförderung der zu entlassenden Mannschaften erfolgt zu den Sätzen
des Militärtarifs.
**) Entlassene Mannschaften, die nach ärztlichem Gutachten auf Schnellzugsbenutzung ver-
wiesen werden, können gegen Vorzeigung einer entsprechenden, vom Truppenarzt ausgestellten
Bescheinigung die zuschlagfreien Schnellzüge (Eilzüge) zum Militärfahrpreis benutzen. Die Be—
scheinigung darf indes nur solchen Mannschaften erteilt werden, deren Gesundheitszustand die
Schnellzugsbenutzung unbedingt erfordert.