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Nr. 32. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes zum Bau einer schmalspurigen Neben—
bahn von Klingenberg-Colmnitz nach Oberdittmannsdorf betreffend;
vom 6. Mai 1916.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Saächsischen Staats-
fiskus zum Bau einer schmalspurigen Nebenbahn von Klingenberg-Colmnitz nach
Oberdittmannsdorf gemäß dem von den Ministerien des Innern und der Finanzen
genehmigten Plane das Enteignungsrecht verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 6. Mai 1916.
Gesamtministerium.
Dr. Beck. Kuupfer.
Nr. 33. Gesetz
über die Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handels-
und Gewerbekammern;
vom 8. Mai 1916.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Bei Berechnung der in 8 15 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern
betreffend, vom 4. August 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.) festgesetzten Amtsdauer der
Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern kommt das Kalenderjahr 1915 aus-
nahmsweise nicht zur Anrechnung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 8. Mai 1916.
S Friedrich August.
m Graf Bitzthum v. Eckstädt.