Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 32. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zum Bau einer schmalspurigen Neben— 
bahn von Klingenberg-Colmnitz nach Oberdittmannsdorf betreffend; 
vom 6. Mai 1916. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Saächsischen Staats- 
fiskus zum Bau einer schmalspurigen Nebenbahn von Klingenberg-Colmnitz nach 
Oberdittmannsdorf gemäß dem von den Ministerien des Innern und der Finanzen 
genehmigten Plane das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 6. Mai 1916. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. Kuupfer. 
  
Nr. 33. Gesetz 
über die Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handels- 
und Gewerbekammern; 
vom 8. Mai 1916. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Bei Berechnung der in 8 15 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern 
betreffend, vom 4. August 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.) festgesetzten Amtsdauer der 
Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern kommt das Kalenderjahr 1915 aus- 
nahmsweise nicht zur Anrechnung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. Mai 1916. 
S Friedrich August. 
m Graf Bitzthum v. Eckstädt.
	        
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