Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1916. 
     
       
  
    
    
Inhbalt: Nr. 39. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung 
der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Ge- 
schäfte wegen dieser Steuern im Jahre 1916. S. 69. — Nr. 40. Verordnung, die 
Vollstreckung von Freiheitsstrafen betr. S. 71. 
Nr. 39. Verordnung 
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommen- 
stener und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Ge- 
schäfte wegen dieser Steuern im Jahre 1916; 
vom 6. Juni 1916. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 
und § 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für das Jahr 1916 
folgendes bestimmt: 
A. Einkommensteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf 
1,50% 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- 
behörden nach dem Einkommensteuergesetze und den dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,50 % 
und 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,40 % 
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
  
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Juni 1916. 16
	        
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