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und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde—
behörden nach dem Ergänzungssteuergesetze und den dazu ge—
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf
0,50%
der Isteinnahme festgesetzt.
Dresden, am 6. Juni 1916.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zippert.
Nr. 40. Verordnung,
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend;
vom 6. Juni 1916.
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält die Verordnung, die Vollstreckung von Frei-
heitsstrafen betreffend, vom 29. Dezember 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 384) in Nummer 3
und 7 folgende Fassung:
3. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als drei Monate Gefängnis
zu verbüßen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Strafvoll-
streckungsbehörde ihren Sitz hat
a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen oder Dresden
in die Strafanstalt Bautzen,
b) in den Landgerichtsbezirken Freiberg oder Leipzig oder im Amtsgerichts-
bezirke Stollberg
in die Strafanstalt Hoheneck,
J) in den Landgerichtsbezirken Plauen oder Zwickau oder im Landgerichts-
bezirke Chemnitz — ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Stollberg —
in die Strafanstalt Zwickau,
gehören jedoch diese Personen dem römisch-katholischen oder dem griechisch-
katholischen Bekenntnisse an,
in die Strafanstalt Bautzen,
und wenn sie israelitischen Glaubens sind,
in die Strafanstalt Hoheneck.