Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde— 
behörden nach dem Ergänzungssteuergesetze und den dazu ge— 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 
0,50% 
der Isteinnahme festgesetzt. 
Dresden, am 6. Juni 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
  
Nr. 40. Verordnung, 
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend; 
vom 6. Juni 1916. 
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält die Verordnung, die Vollstreckung von Frei- 
heitsstrafen betreffend, vom 29. Dezember 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 384) in Nummer 3 
und 7 folgende Fassung: 
3. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als drei Monate Gefängnis 
zu verbüßen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Strafvoll- 
streckungsbehörde ihren Sitz hat 
a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen oder Dresden 
in die Strafanstalt Bautzen, 
b) in den Landgerichtsbezirken Freiberg oder Leipzig oder im Amtsgerichts- 
bezirke Stollberg 
in die Strafanstalt Hoheneck, 
J) in den Landgerichtsbezirken Plauen oder Zwickau oder im Landgerichts- 
bezirke Chemnitz — ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Stollberg — 
in die Strafanstalt Zwickau, 
gehören jedoch diese Personen dem römisch-katholischen oder dem griechisch- 
katholischen Bekenntnisse an, 
in die Strafanstalt Bautzen, 
und wenn sie israelitischen Glaubens sind, 
in die Strafanstalt Hoheneck.
	        
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