Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

Zu 
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Nr. 52. Verordnung 
über die Einführung der Anzeigepflicht bei Ruhr (Dysenterie) und 
ruhrverdächtigen Krankheitsfällen; 
vom 14. September 1917. 
Fur Ruhr (Dysenterie) und ruhrverdächtige Krankheitsfälle wird die Anzeigepflicht 
gemäß den Verordnungen vom 29. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 149) und vom 
21. Juni 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 131) angeordnet. 
Dresden, am 14. September 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze. 
  
Nr. 53. Verordnung 
zur Ausführung der Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und 
kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917; 
vom 15. September 1917. 
Auf Grund des 87 der Verordnung des Bundesrats über den privaten gewerb— 
lichen und kaufmännischen Fachunterricht (Bekanntmachung vom 2. August 1917 
— R.-G.-Bl. S. 683 —) wird Folgendes bestimmt: 
1. 
Die in § 1 Absatz 1 vorgeschriebene Erlaubnis erteilt das Ministerium des 
Innern. 
Die nach § 1 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis erteilt die untere Verwaltungs- 
behörde (in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die 
Amtshauptmannschaft) gemeinsam mit dem Bezirksschulinspektor und im Falle der 
Meinungsverschiedenheit zwischen beiden das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts. Gesuche um diese Erlaubnis sind unter Beifügung des Geburts- 
scheines, der Zeugnisse über Führung und Vorbildung und eines vom Gesuchsteller 
selbst geschriebenen Lebenslaufes bei der unteren Verwaltungsbehörde einzu- 
reichen.
	        
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