Zu
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Nr. 52. Verordnung
über die Einführung der Anzeigepflicht bei Ruhr (Dysenterie) und
ruhrverdächtigen Krankheitsfällen;
vom 14. September 1917.
Fur Ruhr (Dysenterie) und ruhrverdächtige Krankheitsfälle wird die Anzeigepflicht
gemäß den Verordnungen vom 29. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 149) und vom
21. Juni 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 131) angeordnet.
Dresden, am 14. September 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.
Nr. 53. Verordnung
zur Ausführung der Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und
kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917;
vom 15. September 1917.
Auf Grund des 87 der Verordnung des Bundesrats über den privaten gewerb—
lichen und kaufmännischen Fachunterricht (Bekanntmachung vom 2. August 1917
— R.-G.-Bl. S. 683 —) wird Folgendes bestimmt:
1.
Die in § 1 Absatz 1 vorgeschriebene Erlaubnis erteilt das Ministerium des
Innern.
Die nach § 1 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis erteilt die untere Verwaltungs-
behörde (in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die
Amtshauptmannschaft) gemeinsam mit dem Bezirksschulinspektor und im Falle der
Meinungsverschiedenheit zwischen beiden das Ministerium des Kultus und öffent-
lichen Unterrichts. Gesuche um diese Erlaubnis sind unter Beifügung des Geburts-
scheines, der Zeugnisse über Führung und Vorbildung und eines vom Gesuchsteller
selbst geschriebenen Lebenslaufes bei der unteren Verwaltungsbehörde einzu-
reichen.