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Die in § 1 Absatz 3 genannte Landeszentralbehörde ist für die in § 1 Absatz 1
erwähnten Fortbildungs= oder Fachschulen das Ministerium des Innern, für den
in § 1 Absatz 2 erwähnten Privatunterricht das Ministerium des Kultus und öffent-
lichen Unterrichts.
2.
Die Zurücknahme der Erlaubnis erfolgt durch die Behäörde, die für ihre
Erteilung zuständig ist.
3.
Der nach Ziffer 1 und 2 von dem Ministerium des Innern erteilte Bescheid,
durch den die Erlaubnis versagt oder unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen
wird, ist endgültig.
Gegen den nach Ziffer 1 und 2 von der unteren Verwaltungsbehörde ge-
meinsam mit dem Bezirksschulinspektor erteilten Bescheid, durch den die Erlaubnis
versagt oder unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen wird, findet binnen
2 Wochen die bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringende Beschwerde an
das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts statt, das endgültig entscheidet.
4.
Für die hier vorgesehene Entschließung sind die in Ziffer 1 Absatz 1 und 2
genannten Behörden zuständig.
5.
Die in dem sächsischen Gesetz, gewerbliche Schulen betreffend, vom 3. April 1880
— G.= u. V.-Bl. S. 50 — getroffenen weitergehenden Beschränkungen bleiben in
Kraft.
Dresden, den 15. September 1917.
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
Für den Minister: Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schmaltz.
Kuhnert.
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Zu § 4.
Zu § 5.
Zu S6.
Zu § 7.