Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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8 14. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird vom Prüfungsamte ein Zeugnis 
ausgestellt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede des Prüfungsamtes 
zu unterzeichnen ist und sowohl die Hauptzensur als auch die in den einzelnen 
Prüfungsfächern erteilten Zensuren und die etwa dazu beschlossenen ergänzenden 
Bemerkungen enthalten muß. 
  
Nr. 55. Gesetz 
wegen Abänderung der Verordnung, die Jagdbarkeit der Ziemer 
betreffend, vom 27. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 192); 
vom 28. September 1917. 
W99, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die Schußzeit für die einzige den Gegenstand des Jagdrechtes bildende 
Drosselart (Ziemer oder Zeumer) beginnt in den Jahren 1917 und 1918 bereits 
am 1. Oktober. 
§ 2. Die Ziemer dürfen nur in ungerupftem Zustande in Verkehr gebracht, 
veräußert oder feilgehalten werden. 
8 3. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 28. September 1917. 
Friedrich August. 
(Siegel) 
Graf Vitzthum. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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