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8 14. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird vom Prüfungsamte ein Zeugnis
ausgestellt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede des Prüfungsamtes
zu unterzeichnen ist und sowohl die Hauptzensur als auch die in den einzelnen
Prüfungsfächern erteilten Zensuren und die etwa dazu beschlossenen ergänzenden
Bemerkungen enthalten muß.
Nr. 55. Gesetz
wegen Abänderung der Verordnung, die Jagdbarkeit der Ziemer
betreffend, vom 27. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 192);
vom 28. September 1917.
W99, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Die Schußzeit für die einzige den Gegenstand des Jagdrechtes bildende
Drosselart (Ziemer oder Zeumer) beginnt in den Jahren 1917 und 1918 bereits
am 1. Oktober.
§ 2. Die Ziemer dürfen nur in ungerupftem Zustande in Verkehr gebracht,
veräußert oder feilgehalten werden.
8 3. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 28. September 1917.
Friedrich August.
(Siegel)
Graf Vitzthum.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.