Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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beamten zuständigen Militär- oder Dienststelle über den Todesfall und die Todes- 
ursache jeder Zweifel über die Persönlichkeit des Toten und der Verdacht einer 
strafbaren Handlung ausgeschlossen werden. Mit Genehmigung des Kriegs— 
ministeriums kann die Bescheinigung auch von einer anderen Stelle erteilt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 15. September 1917. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
(Siegel) Graf Vitzthum. 
Dr. Nagel. 
v. Wilsdorf. 
  
  
Nr. 57. Verordnung 
zum Vollzuge des Reichsgesetzes über die Versteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329) und der vom 
Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung des Güterverkehrs erlassenen 
Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 288); 
vom 25. September 1917. 
§ 1. Steuerstellen für die Besteuerung des Güterverkehrs nach dem Reichs- 
gesetze über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 
sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, 
die Hauptzollämter Bautzen, Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, 
Plauen, Zittau und Zwickau je für ihre Bezirke, überdies 
das Hauptzollamt Chemnitz für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und 
Freiberg, 
das Hauptzollamt Dresden II für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, 
Meißen, Pirna und Schandau, 
das Hauptzollamt Leipzig II für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und 
Leipzig I, 
das Hauptzollamt Plauen für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock.
	        
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