Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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0) für alle anderen Gemeinden auf 
0,15 v. H. 
der Isteinnahme. 
Die Höhe der Gebühr für die späteren Erhebungszeiträume wird späterer 
Regelung vorbehalten. 
B. Kriegsabgabe. 
Es wird festgesetzt 
I. die Gebühr für die Erhebung auf 
0,08 v. H., 
II. die Gebühr für die den Gemeinden außer der Erhebung ob- 
liegenden Geschäfte 
a) für Gemeinden, denen die Ausfertigung der Kriegssteuerbescheide 
übertragen ist (K. St. V. § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2), auf 
0,02 v. H. 
und 
b) für alle anderen Gemeinden auf 
0,01 v. H. 
der Isteinnahme. 
Dresden, am 28. September 1917. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling. 
  
Nr. 60. Verordnung, 
die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend; 
vom 28. September 1917. 
  
Auf Grund der Beschlüsse des Bundesrats vom 22. März 1917 wird verordnet 
was folgt: 
J. 
Die ersten Absätze der 88 13, 18, 19 der Verordnung, die anderweite Ausführung 
des Reichsimpfgesetzes betreffend, vom 14. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 623) 
erhalten nachstehende Fassung:
	        
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