Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 111 — 
Die Impfstellen sind kühl und trocken zu halten; ein reiner, nichtwollener 
Hemdärmel ist die zweckmäßigste Bedeckung. 
Vor Berührung mit Personen, die an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen 
oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= oder Kopfrose, erkrankt sind, ist der 
Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Übertragung von Krankheitskeimen in die 
Impfstellen zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände 
von dem Impflinge fernzuhalten. Kommen in der Umgebung des Impflings Fälle 
derartiger Krankheiten vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arztes einzuholen. 
§ 10. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine 
Bläschen, die sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber ver- 
größern und zu erhabenen, von einem roten Entzündungshof umgebenen Schutz- 
pocken entwickeln. Diese enthalten eine klare Flüssigkeit, die sich am achten Tage 
zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem 
Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, die 
mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
§ 11. Die Pflegepersonen der Impflinge müssen sich peinlich davor hüten, 
die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete 
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie eine Berührung der Impf- 
stellen nicht vermeiden können, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig mit Seife zu waschen; das dazu verwendete Waschwasser darf nicht von 
anderen Personen benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impf- 
lingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen. 
8 12. Bei unregelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken sowie bei jeder er- 
heblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. Der 
Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau oder innerhalb 
14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch ist dem Impf- 
arzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zufälligen Übertragung des 
Impfstoffes bei Personen in der Umgebung des Impflings Impfpusteln auftreten. 
§ 13. An dem im Impftermine bekanntzugebenden Tage erscheinen die Impf- 
linge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher 
Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht (§ 2), nicht 
in das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses 
spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 14. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.