Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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B. Für die Wiederimpflinge und ihre Angehörigen. 
§ 1. Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende Krank- 
heit. In früheren Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war; sind 
alljährlich Tausende von Menschen im Deutschen Reiche an dieser Seuche gestorben; 
viele der dem Pockentod Entronnenen sind zeitlebens durch die Blatternnarben 
entstellt geblieben. Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine fast un- 
bekannte Krankheit geworden sind, so ist dies der durch das Reichsimpfgesetz überall 
eingeführten Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche mit 
Erfolg geimpft oder wiedergeimpft sind, von den Pocken verschont oder werden 
nur leicht von dieser Krankheit befallen. Der Impfschutz hält allerdings nicht zeit- 
lebens an; durchschnittlich rechnet man mit einer Schutzdauer von zehn Jahren. 
Es muß daher die erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. 
Zur Impfung wird nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von 
gesunden Tieren entnommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei 
befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungs- 
vorschriften zu beobachten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, 
daß Kinder nach der Impfung erkranken. 
82. Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, 
Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
natürliche Pocken (Blattern), rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus 
herrschen, dürfen Wiederimpflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen. 
83. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und 
in sauberen Kleidern erscheinen. 
#§s 4. Auch nach dem Impfen muß der Wiederimpfling peinlich sauber ge- 
halten werden. 
85. Die Entwicklung der Impfpusteln tritt am dritten oder vierten Tage 
ein und ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden 
verbunden, daß eine Versäumnis des Schulunterrichts deshalb nicht notwendig ist. 
Stellen sich größere Röte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so ist ein Arzt 
zuzuziehen. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen 
ist vom dritten bis zwölften Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, 
auszusetzen. Jede unnötige Berührung der Impfstellen ist zu vermeiden; ins- 
besondere sind die Impfstellen sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß 
sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu hüten.
	        
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