Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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lähmung, Masern, rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus in größerer 
Verbreitung auftreten, ist die Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer 
der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Der Impfarzt soll über den Stand der übertragbaren Krankheiten in seinem 
Impfbezirke während der Impfzeit fortlaufend unterrichtet sein. Insbesondere soll 
er sich rechtzeitig vergewissern, ob in den Orten, in denen öffentliche Impfungen 
stattfinden sollen, eine übertragbare Krankheit herrscht, um erforderlichenfalls den 
Impftermin aufschieben zu können. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn der Impfung davon Kenntnis, daß der— 
artige Krankheiten herrschen, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unter— 
brechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt Fälle übertragbarer Krankheiten in Behandlung, so hat er 
sorgfältig darauf zu achten, daß durch seine Person die Krankheiten bei der Impfung 
nicht weiter verbreitet werden. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten Sommer— 
hitze zu vermeiden. 
8 2. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Orts— 
polizeibehörde für die nötige Ordnung zu sorgen, Überfüllung der für die Impfung 
bestimmten Räume zu verhüten und deren ausreichende Lüftung zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist 
tunlichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung des Impfstoffes. 
§ 3. Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesamt- 
bedarf an Impfstoff unentgeltlich und portofrei aus der Staatlichen Lymphanstalt 
Dresden. 
§ 4. Der Impfarzt hat — unter Angabe der Nummer des Versandbuches 
der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er seinen Impf- 
stoff erhalten hat. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
8 5. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu be- 
sichtigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheits- 
zustand der Impflinge sowie der Personen in deren Umgebung zu befragen. Ins- 
besondere hat der Impfarzt nicht nur zu Beginn des Impftermins ganz allgemein, 
sondern auch später vor jeder einzelnen Impfung die begleitenden Angehörigen
	        
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