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ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen
kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden.
§ 9. Die Impfung wird bei Erstimpflingen auf demjenigen Oberarme, welchen
die begleitenden Angehörigen bestimmen, vorgenommen, bei Wiederimpflingen der
Regel nach auf dem linken Oberarme. Es sind 4 seichte Schnitte von höchstens
1 cm Länge anzulegen. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm von-
einander entfernt liegen. Es empfiehlt sich, die Impfschnitte in der Längsrichtung
des Armes auszuführen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden.
Einmaliges Einstreichen des Impfstoffes in die durch Anspannen der Haut klaffend
gehaltenen Schnitte ist im allgemeinen ausreichend.
Das Auftragen des Impfstoffes mit einem Pinsel ist verboten.
Übriggebliebene Mengen Impfstoff dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt
und zu späteren Impfungen verwendet werden.
§ 10. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine
Pustel zur regelmäßigen Entwicklung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt
für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen.
§ 11. Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs
und jede wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, ferner jede Erkrankung infolge
Übertragung des Impfstoffes auf ungeimpfte Personen in der Umgebung des Impf-
lings, soweit sie ihm bekannt werden, tunlichst genau festzustellen und an zu-
ständiger Stelle sofort anzuzeigen.
D. Privatimpfungen.
§ 12. Für die Privatimpfungen gelten § 1 Absatz 4 sowie die 38 4 bis 11.
Dresden, den 28. September 1917.
Die Ministerien des Innern und des Kultus und
öffentlichen Unterrichts.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Für den Minister:
Schmaltqz.
Dietze.