Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Vordruck III. 
(Weißes Papier.) 
Zeugnis 
Impfliste 393Vr. 
geborendden .. 19.., kann wegen . . . ... 
ohne Gefahr nicht geimpft werden. 
Demgemäß darf die gesetzliche Impfung ........... . . . . . . ... unterbleiben. 
Bemerkung: Die Vordrucke sind bei der Ausfertigung von dem betreffenden Arzte mit seiner Namens- 
unterschrift und seiner Eigenschaft als „Arzt“ bzw. „Impfarzt“ zu versehen. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Ge- 
burtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer 
öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, 
innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurück- 
legen. Ist die Impfung nach dem Urteil des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im 
nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 
8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern 
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, 
haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Bemerkung. 
Der Vordruck III kommt — und zwar sowohl bei ersten Impfungen als bei späteren (Wieder- 
impfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von der Impfung wegen Krankheit 
usw. (§2 des Impfgesetzes) nachgewiesen werden soll. Der Befreiungsgrund ist zwischen den Worten 
„wegen . . . . . . . . ohne usw.“, die Frist der Befreiung zwischen den Worten „bis .. . . . . . . unter- 
bleiben“ anzugeben. Der Name des Impfbezirkes und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen 
Impfarzt oder derienigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen ist, aus- 
zufüllen, sobald ihnen das Zeugnis zur Führung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird.
	        
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