Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 122 — 
Vordruck IV. 
(Weißes Papier.) 
Zeugnis 
Impfliste Nr. . . . . . . . . . . 
Jmpfbezirk........................................................................... 
geborenden.................... 19.., 
hatimJahre..... die natürlichen Blattern überstanden, 
ist im Jahre . . . . . mit Erfolg geimpft worden 
und ist demgemäß von der Impfung befreit. 
.................... den19 
Impfarzt 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Ge— 
burtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer 
öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, 
innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurück— 
legen. Ist die Impfung nach dem Urteil des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im 
nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 
8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern 
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, 
haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Bemerkung. 
Der Vordruck IV ist für diejenigen Fälle bestimmt, in welchen — sowohl bei ersten Impfungen 
als bei späteren (Wiederimpfung) — eine gänzliche Befreiung von der Impfung stattfindet. Besteht 
der Befreiungsgrund darin, daß das Kind die natürlichen Blattern überstanden hat, so sind die Worte 
„ist im Jahre usw.“ bis „worden“ auszustreichen; ist dagegen das Kind von der Impfung befreit, 
weil es bereits mit Erfolg geimpft worden ist, so sind die Worte „hat im Jahre usw.“ bis „über- 
standen“ auszustreichen. 
Der Name des Impfbezirkes und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen Impfarzt 
oder derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auszufüllen, 
sobald ihnen das Zeugnis zur Führung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird.
	        
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