Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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[3. Seite)] 
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Vordruck VI. 
Liste 
der zur Wiederimpfung vorzusktellenden Kinder für 19 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, dort in Spalte 24 
vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
sämtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privat- 
schulen, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, die während des Geschäfts- 
jahrs das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob sie bereits angeblich oder wirklich 
innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind oder die natür- 
lichen Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Tatsachen vor- 
liege, muß der Impfarzt durch Kenntnisnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse 
oder durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen 
Spalten der Liste verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist der Name derjenigen Anstalt oder sonstigen Stelle, von welcher der Impfstoff 
bezogen wurde, einzutragen. 
III. In die Spalte 24 sind einzutragen: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 12 mit „Nein“ verzeichneten 
Kinder; 
2. alle zum 1. oder zum 2. Male, aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder 
(entnehmbar aus Spalte 6 und 13); 
3. alle wegen nicht Auffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpften (Spalte 18) 
auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 21) oder der Impfung vorschrifts- 
widrig entzogenen (Spalte 22) oder aus anderen Gründen ungeimpft gebliebenen 
(Spalte 23) Kinder. 
IV. Die Wiederimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn an den Impfstellen Knötchen oder 
Bläschen zur Entwicklung gekommen sind. 
2.
	        
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