Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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24. wegen der Abänderung der Verordnung, die Jagdbarkeit der Ziemer 
betreffend, vom 27. Juli 1878 durch das Gesetz vom 28. September 1917, 
25. wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917 
durch das Gesetz vom 28. September 1917; 
26. die staatliche Elektrizitätsversorgung des Königreichs Sachsen ist gemäß den 
zwischen der Regierung und den Ständen vereinbarten Richtlinien in die Wege geleitet, 
ein Landeselektrizitätsrat durch die Allerhöchste Verordnung vom 16. November 1916 
errichtet und das Gesetz über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens 
zu bestehenden Elektrizitätsunternehmungen am 16. November 1916 erlassen worden; 
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen 
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände 
bereits ergangen sind: 
in betreff des Staatshaushaltsplans auf die Jahre 1916 und 1917 durch das Dekret 
vom 7. April 1916, in dessen Folge das mit den getreuen Ständen vereinbarte 
Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unterm 8. April 1916 erlassen worden ist; 
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge: 
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1912 und 1913, 
2. wegen der mittels Dekrets vom 22. November 1915 gegebenen Nachweisungen 
über die Einnahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1913 
und 1914, « 
3. wegen des Nachtrags zu dem ordentlichen und außerordentlichen Staats— 
haushaltsplan auf die Jahre 1914 und 1915, 
4. wegen des Nachtrags zu dem ordentlichen und außerordentlichen Staats- 
haushaltsplan auf die Jahre 1916 und 1917, 
5. wegen des mittels Dekrets vom 9. November 1915 (Nr. 7) vorgelegten Berichts 
über die Verwaltung und Vermehrung der Königlichen Sammlungen für Kunst 
und Wissenschaft in den Jahren 1912 und 1913, 
6. wegen der Verordnung, die auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde 
über den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Familienanwartschaften am 15. März 1917 
erlassen worden ist. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung 
noch bedarf. 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Veröffentlichung gelangen:
	        
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