Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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1. Das Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrenten— 
bank vom 30. Juni 1914, 
2. das Gesetz über den Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens 
auf die Jahre 1916 und 1917 und die Aufnahme einer Staatsanleihe für dieses 
Unternehmen, 
3. das Gesetz über den Haushalt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens, 
4. das Gesetz über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 10. November 1916, 
enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und 
einiger hiermit zusammenhängender Handlungen, 
5. das Gesetz über die Ermächtigung des Ministeriums des Innern zur Ver- 
längerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern und 
6. das Gesetz über die anderweite Gewährung einer außerordentlichen Aufwands- 
entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung. 
7. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die Dekrete vom 13.Dezember 1915 
und 18. Februar 1916, mehrere Eisenbahnangelegenheiten betreffend, geben Wir 
Unsere Zustimmung und werden das zur Ausführung Erforderliche zur gegebenen 
Zeit veranlassen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Geschwerden und Petitionen 
betrifft, so haben 
1. die Anträge Nr. 375 der Zweiten Kammer und Nr. 286 der Ersten Kammer 
der Regierung Veranlassung gegeben, sich unter Hinweis auf die im Landtage 
geäußerten ernsten Besorgnisse erneut und wiederholt bei der zuständigen Reichs- 
stelle dafür einzusetzen, daß dem drohenden Kohlenmangel, soweit nur möglich, 
abgeholfen werde. Die Regierung hat ferner ihrerseits dafür Sorge getragen, daß 
die Verteilung der eingehenden Kohle im ganzen Lande in billiger Weise geregelt werde. 
2. Das Ersuchen in der Ständischen Schrift Nr. 62 hat die Regierung in der 
Absicht weiter bestärkt, nachdrücklich dahin zu wirken, daß für die Zeit nach dem 
Kriege Sachsen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit im Handel, Industrie und 
Handwerk an den Heeres= und Marinelieferungen Beteiligung findet. 
3. Dem Antrage Castan und Genossen, die Regelung der Kriegsunterstützung 
für die Familien der zum Heeresdienste Einberufenen betreffend, ist in seinem ersten 
Teile durch die Bewilligung einer monatlichen Staatsbeihilfe von 1 Million Mark 
an die Lieferungsverbände, im weitern durch eine den Absichten des Antrags ent- 
sprechende fortdauernde Einwirkung auf die Lieferungsverbände und die Ortsarmen-
	        
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