Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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verbände entsprochen worden. Auch ist den Ortsarmenverbänden zur Pflicht gemacht 
worden, die Armenunterstützung der Teuerung entsprechend zu bemessen. 
4. Auf das Ersuchen in der Ständischen Schrift Nr. 45 über den Antrag der 
Abgeordneten Dr. Seyfert, Dr. Niethammer und Genossen, die Kriegerheimstätten— 
frage betreffend, ist an die Präsidenten der beiden Ständekammern die Mitteilung 
vom 15. Mai 1917 ergangen. Die Landessiedelungsgesellschaft, deren Gründung 
damals bereits in die Wege geleitet war, ist inzwischen mit einem Stammvermögen 
von über 6 Millionen Mark am 9. Juni dieses Jahres zustande gekommen. 
5. Dem Antrage Castan und Genossen, die Erwerbslosenfürsorge betreffend, 
wird durch die dauernde Aufmerksamkeit entsprochen, die die Regierung der wirt- 
schaftlichen Durchhaltung aller Erwerbslosen und darunter der in Sachsen besonders. 
ins Gewicht fallenden Textilarbeiter widmet, zu deren Fürsorge auch ein Landes- 
ausschuß besteht, dem Mitglieder der Ständeversammlung angehören. Die Zuschüsse, 
die besonders bedürftigen Gemeinden aus Reichs= und Staatsmitteln gewährt werden, 
gehen bis zu ½8 ihres Aufwandes. Der Ausbau der Arbeitsnachweise hat auch 
weiter die wirksame Förderung der Regierung erfahren. 
Über die Aufrechterhaltung der Beihilfen für die Übergangszeit nach dem Kriege 
sind schon Besprechungen im Bundesrate im Gange. 
Die Behörden haben Anweisung erhalten, ihre Erfahrungen mit der Erwerbs- 
losenfürsorge zur Bearbeitung einer Denkschrift zu sammeln. 
6. Der in der Ständischen Schrift Nr. 10 der Staatsregierung erteilten Er- 
mächtigung zur Bewilligung einer Ausnahme von der Vorschrift im § 25 Abs. 2 des 
Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910 in dem Sinne, 
daß Mädchen, die an einer höheren Mädchenschule der Stadt Dresden in den 
Jahren 1915, 1916 oder 1917 die Abgangsprüfung (Reifeprüfung) bestanden haben, 
in die drei Oberklassen der Oberrealschule zu Dresden aufgenommen werden können, 
ist mit Unserer Zustimmung durch die an den Stadtrat zu Dresden als Kommission 
für die städtischen höheren Unterrichtsanstalten erlassene Verordnung vom 15. März 1916 
entsprochen worden. 
7. Dem Ersuchen in der Ständischen Schrift Nr. 64, sofort einen Gesetzentwurf 
einzubringen, durch den das Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die 
Mitglieder der Ständeversammlung vom 19. Februar 1909 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt 1909 Seite 119) mit Geltung vom Beginne der nächsten Landtagstagung an 
durch Bestimmungen ersetzt wird, die die in den Fällen einer längeren Dauer des 
Landtags, einer Vertagung, der Einsetzung von Zwischendeputationen und der Ein- 
berufung von außerordentlichen Landtagen in den letzten Jahren hervorgetretenen.
	        
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