Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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§ 11. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
3 12. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden das Finanzministerium und 
das Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30. Oktober 1917. 
Friedrich August. 
(Siegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Senydewitz. 
Nr. 70. Gesetz 
über den Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens auf die 
Jahre 1916 und 1917 und die Aufnahme einer Staatsanleihe für dieses 
Unternehmen; 
vom 1. November 1917. 
Wß, Friedrich August, vun GÖOTT6 Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Haushaltsplanes für das staatliche Elektri- 
zitätsunternehmen werden die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben des 
ordentlichen Haushalts für jedes der Jahre 1916 und 1917 auf die Summe von 
634 490 40, 
die Gesamtausgaben des außerordentlichen Haushalts für diese beiden Jahre auf 
die Summe von 
5 496 680 .N 
festgestellt. 
§ 2. Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Zwecke des staatlichen 
Elektrizitätsunternehmens zwanzig Millionen Mark im Wege der Anleihe flüssig 
zu machen. 
Beginn, Umfang und Art der Tilgung dieser Anleihe bestimmt das Finanz- 
ministerium. Im übrigen gelten für sie die Vorschriften in §§ 2 und 3, §§5 und 6
	        
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