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über die Landes-Brandversicherungsanstalt, vom 16. Dezember 1916 —
G.= u. V.-Bl. S. 330 — beigefügt sind).
Dresden, den 3. November 1917.
Ministerium der Justiz.
Dr. Nagel.
Stock.
Nr. 74. Bekanntmachung,
die Umbezirkung der Kirchgemeinde Bühlau aus der Ephorie Radeberg
in die Ephorie Dresden II betreffend;
vom 5. November 1917.
M it Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister und
beziehungsweise im Einverständnisse der Königlichen Ministerien des Kultus und
öffentlichen Unterrichts, sowie des Innern wird die Kirchgemeinde Bühlau am
1. Januar 1918 aus der Ephorie Radeberg in die Ephorie Dresden II umbezirkt.
Dresden, den 5. November 1917.
Evangelisch--lutherisches Landeskonsistorium.
D. Dr. Böhme.
Thoß.
Nr. 75. Verordnung,
die am 5. Dezember 1917 vorzunehmende Volkszählung betreffend;
vom 6. November 1917.
Am 5. Dezember 1917 findet nach dem Beschlusse des Bundesrats vom 18. Oktober
1917 eine außerordentliche Volkszählung im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen folgendes ver-
ordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 5. Dezember 1917 vorzunehmen
und soll die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden sowie die
von ihrem ständigen Wohnort vorübergehend abwesenden Personen feststellen.