Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist, schon weil sie den Maßnahmen des 
Kriegsernährungsamtes zur Unterlage dienen soll, das größte Gewicht zu legen. 
2. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht 
vom 4. zum 5. Dezember im Königreich Sachsen ständig oder vorübergehend sich 
aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den 
in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die 
nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. 
3. Die während der Zählungsnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unter- 
wegs befindlichen Personen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am 5. De- 
zember — Urlauber aus dem Felde, die den ganzen 5. Dezember hindurch ohne 
Aufenthalt auf der Fahrt waren, am 6. Dezember — zuerst anlangen. 
Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 5. Dezember 
im Bezirk der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe 
des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. 
4. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu 
zählenden Personen bei derjenigen Haushaltung oder derjenigen Anstalt, in der sie 
übernachtet haben. 
5. Die zu einer Haushaltung gehörenden, jedoch zur Zählungszeit vorüber- 
gehend nicht bei derselben wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung 
ständig inne haben, sondern sich auf Geschäfts-, Dienst-, Erholungs= oder Vergnü- 
gungsreisen oder auf Besuch bei Verwandten oder Bekannten befinden oder als 
Pfleger oder auf Arbeit vorübergehend anderswo sich aufhalten oder in Anstalten, 
in denen sie nicht dauernd bleiben, verpflegt werden, als vorübergehend abwesend 
bei der Haushaltung, zu der sie gehören, mitzuzählen und dabei von den Anwesenden 
getrennt zu halten. 
6. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen Ge- 
meinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind 
einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene 
Hauswirtschaft führen. 
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und 
zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in 
einem Arresthause oder in einem Lazarette befindlichen Militärpersonen, die in einem 
Gefangenenlager untergebrachten Militär= und Zivilgefangenen, die Gäste in Gast- 
häusern und Herbergen, die Insassen von Anstalten aller Art, die Personen mit be- 
sonderer Wohnung, die keine eigene Hauswirtschaft führen, ferner die Bemannung 
und Fahrgäste eines Schiffes und die in Wohnwagen umherziehenden Personen. 
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