Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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8 8. 1. Die Haushaltungslisten für jeden Zählbezirk sind sodann nach Nummern 
zu ordnen; die Kontrolliste ist darauf zu legen und das so gesammelte Zählungs- 
material jedes Zählbezirks in ein Paket zusammenzuschnüren. Diese Pakete erhalten 
als Aufschrift den Namen des Zählorts und die Zählbezirköonummer und werden 
nach der Nummernfolge für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Der 
abgeschlossene und beglaubigte Gemeindebogen ist obenauf zu legen. 
2. Das so zusammengepackte Zählungsmaterial für jede Gemeinde ist von den 
Stadträten in Städten mit der Revidierten Städteordnung spätestens bis zum 20. De- 
zember 1917 an das Statistische Landesamt, von den übrigen Gemeindebehörden 
spätestens bis zum 15. Dezember 1917 an die Amtshauptmannschaft zu übersenden. 
§J 9. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung 
in Ansehung aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu den- 
selben gehörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die nachträgliche Er- 
gänzung anzuordnen. 
2. Das, soweit nötig, vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amtshaupt- 
mannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt 
gebliebenen Formularen bis zum 20. Dezember an das Statistische Landesamt ein- 
zusenden. 
III. Die Aufgaben des Statistischen Landesamtes. 
§ 10. 1. Das Statistische Landesamt hat die eingesendeten Zählungematerialien 
einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinenden Berichtigungen und 
Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen mit 
den Gemeindebehörden, welche verpflichtet sind, die Rückfragen mit Pünktlichkeit 
und tunlichster Beschleunigung zu erledigen. 
2. Das Statistische Landesamt hat aus dem Zählungsmaterial die für die Be- 
völkerungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und die für die 
Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden Übersichten 
dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. 
Dresden, den 6. November 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Rudolph.
	        
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