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8 8. 1. Die Haushaltungslisten für jeden Zählbezirk sind sodann nach Nummern
zu ordnen; die Kontrolliste ist darauf zu legen und das so gesammelte Zählungs-
material jedes Zählbezirks in ein Paket zusammenzuschnüren. Diese Pakete erhalten
als Aufschrift den Namen des Zählorts und die Zählbezirköonummer und werden
nach der Nummernfolge für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Der
abgeschlossene und beglaubigte Gemeindebogen ist obenauf zu legen.
2. Das so zusammengepackte Zählungsmaterial für jede Gemeinde ist von den
Stadträten in Städten mit der Revidierten Städteordnung spätestens bis zum 20. De-
zember 1917 an das Statistische Landesamt, von den übrigen Gemeindebehörden
spätestens bis zum 15. Dezember 1917 an die Amtshauptmannschaft zu übersenden.
§J 9. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung
in Ansehung aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu den-
selben gehörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die nachträgliche Er-
gänzung anzuordnen.
2. Das, soweit nötig, vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amtshaupt-
mannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt
gebliebenen Formularen bis zum 20. Dezember an das Statistische Landesamt ein-
zusenden.
III. Die Aufgaben des Statistischen Landesamtes.
§ 10. 1. Das Statistische Landesamt hat die eingesendeten Zählungematerialien
einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinenden Berichtigungen und
Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen mit
den Gemeindebehörden, welche verpflichtet sind, die Rückfragen mit Pünktlichkeit
und tunlichster Beschleunigung zu erledigen.
2. Das Statistische Landesamt hat aus dem Zählungsmaterial die für die Be-
völkerungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und die für die
Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden Übersichten
dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu den festgesetzten Terminen zu übersenden.
Dresden, den 6. November 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Rudolph.