Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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§ 6. Die nach § 22 des Gesetzes vorgeschriebene Prüfung der Abgabenent— 
richtung erfolgt nach weiterer Anweisung der Generalzolldirektion durch den Vor- 
stand oder besonders beauftragte Beamte des zuständigen Hauptzollamtes (§ 2). 
Dresden, den 6. November 1917. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling 
  
  
Nr. 77. Verordnung, 
eine Ausnahme von der Verordnung zur Ausführung des § 126 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
betreffend: 
vom 12. November 1917. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet, was folgt: 
Die im §5 Abs. 1, 4 der Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 11. No- 
vember 1899 in der Fassung der Verordnung vom 15. Oktober 1902 (G.= u. V.= 
Bl. S. 396) vorgeschriebene Durchsicht des Handelsregisters hat in diesem Jahre 
zu unterbleiben und findet dafür im Jahre 1918, dann aber wieder in Zwischen- 
räumen von je drei Jahren, mithin zunächst im Jahre 1921 statt. 
Ist die Durchsicht in diesem Jahre schon erfolgt, so unterbleibt sie im Jahre 
1918 und findet erst im Jahre 1921 wieder statt. 
Dresden, den 12. November 1917. 
Ministerien des Innern und der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Ecksstädt. Dr. Nagel. 
Stock. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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