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Nr. 79. Verordnung
über einige Abänderungen der Ausführungsverordnung zum Gesetz
über die Landeskulturrentenbank;
vom 20. November 1917.
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§ 5 Abs. 1, § 6, §7 Abs. 1 und 2, §9 und § 30 der Verordnung zur Ausfüh-
rung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank vom 20. Oktober 1914 (G.= u.
V.-Bl. S. 445) werden wie folgt abgeändert:
* nn § 5. () Das Anlagekapital ist abzurunden auf:
(Gsetes. a) volle Markbeträge bei einer Tilgung von 1⅛ vom Hundert (Abteilung C),
b) 2.AX oder ein Vielfaches von 2 K bei einer Tilgung von 1,9 vom Hundert
(Abteilung D),
c) 8 “ oder ein Vielfaches von 8 .KK bei einer Tilgung von 2,4 vom Hundert
(Abteilung E),
d) 4.K oder ein Vielfaches von 4./ bei einer Tilgung von 2,9 vom Hundert
(Abteilung —B),
e) volle Markbeträge bei einer Tilgung von 0,75 vom Hundert (Abteilung ),
f) volle Markbeträge bei einer Tilgung von 0,5 vom Hundert (Abteilung H).
Die Abteilungen unter e und k kommen nur für Darlehen zur Ausführung von
Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung in Betracht. Werden
andere Tilgungssätze zugrunde gelegt, so ist die Abrundung des Anlagekapitals von
der Landeskulturrentenbank besonders festzusetzen.
zu 4 8 6. (1) Der Antrag des Darlehnsnehmers auf Erhöhung des Tilgungssatzes
auu5 ist zugleich mit dem Antrag auf Gewährung des Darlehns zu stellen.
(2) Über Landeskulturrenten mit höheren oder niedrigeren Tilgungssätzen als
1 ½ %%0 jährlich sind besondere Rentenkataster zu führen.
8 7. (11) Die Landeskulturrenten sind zu berechnen
a) in Abteilung C nach 5 1⅜0 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 1⅛ vom
Hundert Tilgung, 0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag),
b) in Abteilung D nach 6 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 1,9 vom Hundert
Tilgung, 0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag),
c) in Abteilung E nach 6,5 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 2,4 vom
Hundert Tilgung, 0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag),