Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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d) in Abteilung F nach 7 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 2,9 vom Hundert 
Tilgung, 0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag), 
e) in Abteilung 6 nach 4,85 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 0,75 vom 
Hundert Tilgung, 0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag), 
f) in Abteilung H nach 4,6 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 0,5 vom 
Hundert Tilgung, 0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag) 
des Anlagekapitals. 
(2 Die Landeskulturrenten unter a, e und f sind auf einen durch 4 ohne Rest 
teilbaren Betrag (8 4 Abs. 2 des Gesetzes) derart abzurunden, daß Spitzen von 
— 4 02 9 und mehr mit —K 04 3 berechnet, geringere Spitzen aber wegge- 
lassen werden. Zur Berechnung der Landeskulturrenten unter a dient die Tafel II. 
§ 9. (1) Die Landeskulturrenten sind zu entrichten 
a) bei einer Tilgung von 1⅛ vom Hundert (Abteilung C) 35 Jahre, 
b) - - - - 1,9 - - ( - D) * „ 
0) - - - - 2,4 - - ( - E) 2 „ 
a) 2292.P) 22 
e) " 0,75 0X) 4%. "„ 
tf) "O 0,5 H) 55½ = lang. 
(2) Abgelöst werden die Landeskulturrenten nach den Tafeln III bis VIII. 
(2) Bei höheren Tilgungssätzen werden die Entrichtungsdauer und die Ab- 
lösungsbeträge der Landeskulturrenten von der Landeskulturrentenbank besonders 
festgesetzt. 
§ 30. (1) Wollen die Gemeinden die Kleinwohnungsbauten für eigene Rech- 
nung herstellen, so bedarf es keiner hypothekarischen Sicherstellung der von der 
Landeskulturrentenbank gewährten Darlehen. Die Grundstücke dürfen aber unter 
Hinzurechnung des von der Bank gewährten Darleohens für Dritte nicht höher als 
zu 100 % der Kosten des Baulandes, des damit in wirtschaftlichem Zusammenhange 
stehenden, nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksichtigenden Nutzlandes und der 
Bauausführung belastet werden. 
(2) In den Fällen, wo die Gemeinden Darlehen von der Landeskulturrenten- 
bank aufnehmen, um ihrerseits gemeinnützigen rechtsfähigen Vereinigungen oder 
einzelnen Unternehmern von Kleinwohnungsbauten die dazu erforderlichen Mittel 
zu verschaffen, dürfen die auf den Grundstücken hypothekarisch für die Gemeinden 
sicherzustellenden Darlehen mit den im Range vorgehenden Lasten 85 vom Hundert 
der Kosten des Baulandes, des damit in wirtschaftlichem Zusammenhange stehenden, 
35“ 
22 
Zu § 22 
des Gesetzes.
	        
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