Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksichtigenden Nutzlandes und der Bauausfüh— 
rung nicht übersteigen. 
(3) Bei Berechnung der in 822 Abs. 2 festgesetzten Beleihungsgrenze bleibt 
der Ausfall, der durch den Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert und Kurswert 
der Landeskulturrentenscheine und gegebenenfalls durch den in § 3 Abs. 4 des Gesetzes 
erwähnten Abzug entsteht, außer Ansatz, insoweit er nach § 22 Abs. 6 des Gesetzes 
überhaupt zu berücksichtigen ist. 
())) Der Betrag des Darlehns wird von der Landeskulturrentenbank zunächst 
vorläufig und unverbindlich bestimmt. 
(5) Das Bau-- und Nutzland kommen nicht höher als mit dem Erwerbspreise 
in Ansatz. Bau= und Nutzland, das die Gemeinde zu anderen Zwecken als zu 
Kleinwohnungsbauten erworben hat, bleibt bei der Wertsermittelung unberück- 
sichtigt. 
(6) Der Bauwert ist vorläufig auf Grund des Baukostenanschlags (§ 35) von 
der Landeskulturrentenbank und sodann nebst dem Grund und Boden endgültig, 
sobald das Gebäude vollendet ist, auf Grund einer gemeindeamtlichen, für die Be- 
leihung durch die Landeskulturrenten bank besonders vorzunehmenden Schätzung 
von mindestens zwei Gutachtern an der Hand der Kostenrechnungen zu ermitteln. 
Der Landeskulturrentenbank steht, insbesondere in den Fällen des § 22 Abs. 1 a 
des Gesetzes, das Recht der Nachprüfung der Wertsermittelung durch von ihr zu 
bestimmende Gutachter zu. 
2. 
Hinter § 33 wird nachstehender Paragraph eingefügt: 
„§ 33 a. (1) Vorschüsse in Gemäßheit des § 23 Abs. 4 des Gesetzes dürfen 
nur gewährt werden, wenn den in §23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, §9 25 Abs. 1 des 
Gesetzes und § 34 Abs. 1 und § 35 der Ausführungsverordnung aufgestellten Er- 
fordernissen im allgemeinen entsprochen worden ist. 
(:) Die Zinsen betragen 4 vom Hundert jährlich des gewährten Vorschusses 
und sind nebst den Verwaltungskostenbeiträgen von den Gemeinden zu zahlen. 
() Im übrigen finden die Bestimmungen in § 26 dieser Verordnung ent- 
sprechende Anwendung.“ 
3. 
834 erhält in Absatz 2 nachstehende Fassung: 
„§ 34. (2) Bei der Ermittelung des Wertes des Erbbaurechtes hat der Wert 
des Bau= und Nutzlandes auszuscheiden; doch kann dem Werte der Baulichkeiten 
der Wert der hergestellten Anlagen (Straßen, Gärten usw.) hinzugerechnet werden."“
	        
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