Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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§8 35 wird in Absatz 1 Ziffer 2 abgeändert wie folgt: 
„§ 35. 110„ 
2. der Kaufvertrag über das Bau= und Nutzland in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift oder, falls der Kaufvertrag erst nach erlangter vorläufiger Zusage 
des Darlehens abgeschlossen werden soll, ein glaubhafter Nachweis darüber, 
daß und zu welchem Preis und zu welchen sonstigen Bedingungen das 
Bau= und Nutzland überlassen werden soll, und nach Abschluß des Kauf- 
vertrags noch vor der endgültigen Entscheidung über die Darlehnsbewilli- 
gung der Kaufvertrag selbst, gegebenenfalls auch die Unterlagen zur Be- 
rechnung des Kaufppreises für das Bau= und Nutzland,“. 
In § 35 Abs. 1 Ziffer 5 wird das Wort „Haus“ durch das Wort „Grundstück“ 
ersetzt. 
In dem Hinweise auf §27 des Gesetzes am Rande von § 39 wird die Ziffer 27 
in die Ziffer 28 abgeändert. 
Dresden, den 20. November 1917. 
Ministerium des Innern. Finanzministerium. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Weidauer
	        
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