Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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zuheben. Wird die Wahl für ungültig erklärt, so ist das Wahlverfahren nach 81 
durchzuführen. 
§ 3. Das Ergebnis der nach § 1 Abs. 2 bis 4 oder nach §2 vorgenommenen 
Wahlen wird vom Ministerium des Innern und dem Vorsitzenden des Vorstandes 
der Landesversicherungsanstalt dem Finanzministerium mitgeteilt (§ 2 Abs. 8 Satz 1 
der Allerhöchsten Verordnung). 
§s 4. (1) Den Mitgliedern des Landeselektrizitätsrates werden die Kosten der 
Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnort und dem Versammlungsort (§ 3 Abs. 1 der 
Allerhöchsten Verordnung) für die erste Wagenklasse oder für die tatsächlich benutzte 
niedrigere Wagenklasse vergütet. 
(2) Der zu vergütende Betrag wird von der Direktion der staatlichen Elektri- 
zitätswerke festgesetzt und dem Mitgliede an seinem Wohnorte porto= und kosten- 
frei zugestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Finanzministerium 
endgültig. 
§ 5. (1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landeselektrizitätsrates beginnt 
mit dem Anfang des Kalenderjahres. Als erstes Amtsjahr der erstmals gewählten 
und ernannten Mitglieder gilt dasjenige Kalenderjahr, in dem die erste Sitzung des 
Landeselektrizitätsrates stattfindet. 
(2) Erlischt die Mitgliedschaft vor Ablauf der Amtsdauer durch den Tod des 
Mitgliedes, durch Niederlegung des Amtes (§ 3 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung) 
oder aus den in § 4 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung bezeichneten Gründen, 
so gehört das neu zu wählende oder zu ernennende Mitglied dem Landeselektrizitäts- 
rate nur für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes an. 
(s) Die Auslosung der ausscheidenden Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der 
Allerhöchsten Verordnung wird in einer Sitzung des Landeselektrizitätsrates von 
dessen Vorsitzendem vorgenommen. 
8 6. (1) Ort und Zeit der Sitzungen des Landeselektrizitätsrates werden von 
dem Vorstand der für die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zuständigen 
Abteilung des Finanzministeriums bestimmt. 
(2) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsrates werden zu den Sitzungen jedes- 
mal besonders und wenn möglich unter gleichzeitiger Zusendung der Tagesordnung 
und deren Beilagen eingeladen. Ebenso werden die Stellvertreter von der Tages- 
ordnung und deren Beilagen in Kenntnis gesetzt. 
(s) Ist ein Mitglied am Erscheinen in der anberaumten Sitzung behindert, so 
hat es dies der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke umgehend anzuzeigen.
	        
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