Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, Rechnungsrats 
Otto Clemens Günther, und in der seines Stellvertreters, des Staatsschulden- 
buchhalters, Rechnungsrats Ernst Bruno Schmidt, ist keine Anderung eingetreten. 
Dresden, den 15. Dezember 1917. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling. 
Nr. 86. Verordnung 
zu einer Anderung der Taxordnung für Feldmesser vom 1. Oktober 1892; 
vom 17. Dezember 1917. 
m . 
OJCit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse wird den das 
Vermessungsgewerbe treibenden Vermessungskundigen nachgelassen, bei ihren 
Kostenrechnungen die ihnen nach den 883, 4, 5 und 10 der Taxordnung vom 
1. Oktober 1892 (G.-u. V.-Bl. S.403) zustehenden Vergütungen vom 1. Januar 1918 
ab bis auf weiteres mit einem Zuschlage von 20 v. H. anzusetzen. 
Dresden, den 17. Dezember 1917. 
Ministerium des Innern. Finanzministerium. 
Für den Minister: v. Seydewitz. 
Dr. Roscher. 
Justizministerium. 
Dr. Nagel. 
Seifert. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofvuchdruckerei von G. C. Meinhold & Sohne in — 
390 
1917.
	        
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