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von der Direktion der staatlichen Clektrizitätswerke im Wege schriftlicher Umfrage
gehört werden. In der nächsten Sitzung des Landeselektrizitätsrates hat der Vor—
sitzende das Ergebnis der Umfrage und die darauf gefaßte Entschließung mitzuteilen.
Dresden, am 15. Januar 1917.
Ministerium des Innern. Finanzministerium.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Emmerling.
Nr. 4. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 19. Januar 1917.
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffentlichte
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende Be-
–— kanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 7. Januar 1917 geändert worden.
Dresden, den 19. Januar 1917.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.
WBellannkmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 7. Januar 1917.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6),
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: