Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

2. 
B 
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a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“" auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut 
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu 
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post- 
protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom üöGotob“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu 
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der 
Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des 
nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird 
der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwal- 
tung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 
30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
erlin, den 7. Januar 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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