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heiten ist nachgelassen, auch können Kosten für gelieferte Kleidungsstücke
besonders in Ansatz gebracht werden.
Der Tag, an welchem die Verpflegung begonnen hat, wird mit dem
Tage, an welchem dieselbe beendet worden ist, zusammen als ein einziger
Tag berechnet.
Der Aufwand für nicht völlig arbeits= und erwerbsunfähige Personen,
z. B. die Gewährung von bloßem Obdach außerhalb der öffentlichen Armen-
häuser ist je nach Lage der Verhältnisse niedriger zu berechnen.
2. Beerdigungskosten, einschließlich sämtlicher Gebühren, sind
a) bei Personen über 14 Jahren mit 22.44 50 3,
b) bei Personen von 14 Jahren und darunter mit 13.44.50·8
zu berechnen.
Art. II.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1917 in Kraft und gilt bis zum Schluß
des Kalenderjahres, das dem Friedensschluß folgen wird.
Dresden, am 1. Januar 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Ullrich.
Nr. 8. Verordnung
über das Schlachten;
vom 20. Januar 1917.
In Ergänzung von §7 der Verordnung über das Schlachten vom
20. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 748) wird hiermit bestimmt, daß beim
Schlachten von Schweinen in öffentlichen Schlachthäusern und in polizeilich ge-
nehmigten Schlächtereien das Eindringen von Brühwasser in die Lungen der
Schweine durch geeignete Vorrichtungen (Rachenkolben, Luftröhrenklemmen) zu
verhindern ist.
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1917 in Kraft.
Dresden, am 20. Januar 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schulze.