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Nr. 9. Verordnung,
betreffend Änderung der Pferde-Aushebungs-Vorschrift;
vom 26. Jannar 1917.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird die Pferde-Aushebungs-
Vorschrift vom 22. Juni 1902, abgedruckt im Gesetz= und Verordnungsblatt S. 201,
abgeändert und ergänzt durch Verordnungen usw.
vom 11. Juli 1904 (Ö.= u. V.-Bl. S. 299),
vom 16. Juli 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 137),
vom 21. Oktober 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 477) und
vom 21. Januar 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 8)
weiter wie folgt geändert:
In §4 unter b ist zu streichen: „der Hengste“ und dafür zu setzen:
der der Verwaltung des Landstallamtes unterstehenden staatlichen Hengste,
der angekörten Hengste in Privatbesitz und solcher Hengste, die in staatlich
anerkannten Gestüten zur Deckung der eigenen Stuten gehalten werden, .
Dresden, den 26. Januar 1917.
Die Ministerien des Innern und des Kriegs.
Für den Minister des Innern: v. Wilsdorf.
Dr. Schelcher.
Engelmann.
Nr. 10. Verordnung,
die Gewährung von Teuerungszulagen an Geistliche und Hilfsgeistliche
betreffend;
vom 30. Januar 1917.
Die außerordentliche Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung, die durch den
Krieg veranlaßt worden ist, hat zur Bewilligung von Teuerungszulagen an die im
Dienste des Staats stehenden Beamten und Arbeiter, sowie an die Lehrer geführt.
Eine Notwendigkeit der Gewährung von entsprechenden Teuerungszulagen
liegt aber auch für die Geistlichen vor.
Wir verordnen daher mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten
Herren Staatsminister folgendes: ·
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