Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 14 — 
§ 1. Entsprechend der gegenwärtigen Regelung der Teuerungszulagen für 
die Staatsbeamten sollen mit Wirkung vom 1. Dezember 1916 ab bis zum Schlusse 
des Monats, in dem der Krieg endigt, zunächst längstens bis zum Ende des Jahres 
1917, den ständigen Geistlichen, den Hilfsgeistlichen und Vikaren, die ein — nach 
den weiter unten dargelegten Grundsätzen zu berechnendes — Diensteinkommen 
bis zu 4500·.4 jährlich beziehen, laufende Teuerungszulagen, außerdem aber ein- 
malige Teuerungszulagen nach den in der Anlage A angegebenen Sätzen und 
Regeln gewährt werden. 
§ 2. Die Gewährung der Teuerungszulagen liegt den nach § 3 des Kirchen- 
gesetzes, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 
10. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 274) zur angemessenen Besoldung der Geistlichen 
und geistlichen Hilfskräfte verpflichteten Kirchgemeinden ob, soweit Mittel aus 
kirchlichen Stiftungen (Ararien, geistlichen Lehnen, besonderen Stiftungsfonds) nicht 
dazu zur Verfügung stehen. 
§ 3. Um den weniger leistungsfähigen Kirchgemeinden die Gewährung der 
Teuerungszulagen zu erleichtern, sollen ihnen aus Staats= und landeskirchlichen 
Mitteln Beihilfen nach folgenden Grundsätzen gewährt werden: 
“d 
Die Beihilfen werden den Kirchgemeinden und zwar nur zu denjenigen 
Teuerungszulagen gewährt, die aus der Kirchgemeindekasse zu bestreiten sind und 
nicht aus kirchlichen Stiftungsmitteln (Ararien, geistlichen Lehnen, besonderen 
Stiftungsfonds) bezahlt werden können. 
b. 
Die Beihilfen werden nur zu den Teuerungszulagen für Hilfsgeistliche und 
solche ständige Geistliche bewilligt, deren Besoldung nach der Verordnung, die Zu- 
lagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend, vom 19. Februar 1909 
(G.= u. V.-Bl. S. 115) und nicht nach besonderen Gehaltsstaffeln erfolgt. 
C. 
Bezieht ein Geistlicher mehr an pensionsfähigem Diensteinkommen, als ihm 
nach §§ 2 und 3 der Verordnung vom 19. Februar 1909 zukommt, so kann der 
Mehrbetrag auf die Teuerungszulagen angerechnet werden und es entfällt jeden- 
falls insoweit der Anspruch der Kirchgemeinde auf Beihilfe. 
d. 
Den Kirchgemeinden wird der Aufwand für die nach Maßgabe dieser Ver- 
ordnung gewährten Teuerungszulagen nach folgenden Sätzen erstattet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.