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§ 1. Entsprechend der gegenwärtigen Regelung der Teuerungszulagen für
die Staatsbeamten sollen mit Wirkung vom 1. Dezember 1916 ab bis zum Schlusse
des Monats, in dem der Krieg endigt, zunächst längstens bis zum Ende des Jahres
1917, den ständigen Geistlichen, den Hilfsgeistlichen und Vikaren, die ein — nach
den weiter unten dargelegten Grundsätzen zu berechnendes — Diensteinkommen
bis zu 4500·.4 jährlich beziehen, laufende Teuerungszulagen, außerdem aber ein-
malige Teuerungszulagen nach den in der Anlage A angegebenen Sätzen und
Regeln gewährt werden.
§ 2. Die Gewährung der Teuerungszulagen liegt den nach § 3 des Kirchen-
gesetzes, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom
10. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 274) zur angemessenen Besoldung der Geistlichen
und geistlichen Hilfskräfte verpflichteten Kirchgemeinden ob, soweit Mittel aus
kirchlichen Stiftungen (Ararien, geistlichen Lehnen, besonderen Stiftungsfonds) nicht
dazu zur Verfügung stehen.
§ 3. Um den weniger leistungsfähigen Kirchgemeinden die Gewährung der
Teuerungszulagen zu erleichtern, sollen ihnen aus Staats= und landeskirchlichen
Mitteln Beihilfen nach folgenden Grundsätzen gewährt werden:
“d
Die Beihilfen werden den Kirchgemeinden und zwar nur zu denjenigen
Teuerungszulagen gewährt, die aus der Kirchgemeindekasse zu bestreiten sind und
nicht aus kirchlichen Stiftungsmitteln (Ararien, geistlichen Lehnen, besonderen
Stiftungsfonds) bezahlt werden können.
b.
Die Beihilfen werden nur zu den Teuerungszulagen für Hilfsgeistliche und
solche ständige Geistliche bewilligt, deren Besoldung nach der Verordnung, die Zu-
lagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend, vom 19. Februar 1909
(G.= u. V.-Bl. S. 115) und nicht nach besonderen Gehaltsstaffeln erfolgt.
C.
Bezieht ein Geistlicher mehr an pensionsfähigem Diensteinkommen, als ihm
nach §§ 2 und 3 der Verordnung vom 19. Februar 1909 zukommt, so kann der
Mehrbetrag auf die Teuerungszulagen angerechnet werden und es entfällt jeden-
falls insoweit der Anspruch der Kirchgemeinde auf Beihilfe.
d.
Den Kirchgemeinden wird der Aufwand für die nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung gewährten Teuerungszulagen nach folgenden Sätzen erstattet: