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1. In Parochien, in denen bei der allgemeinen Volkszählung vom Jahre 1910
nicht mehr als 1000 evangelisch-lutherische Einwohner gezählt worden sind, erhalten
die beteiligten Kirchgemeinden zwei Dritteile, und wenn das Verhältnis der für
das Jahr 1916 haushaltplangemäß aufzubringen gewesenen Kirchen-, Schul- und
Gemeindesteuern (Solleinnahme) mehr als 200 0% der nach den Katastern im
Parochialbezirke zu erheben gewesenen Staatseinkommensteuern (Solleinnahme)
beträgt, ein weiteres Dritteil des Aufwands erstattet.
2. In den übrigen Parochien werden, wenn dieses Verhältnis 150 % oder
weniger beträgt, ein Dritteil, wenn es über 150 % bis mit 250 % beträgt, zwei
Dritteile, und wenn es über 250 % beträgt, die vollen Beträge des Aufwands
erstattet.
§ 4. Wenn Kirchgemeinden bei der Gewährung der Teuerungszulagen über
die in der Anlage A bezeichneten Sätze und Regeln hinausgehen, kann die Er-
stattung der Zulagen doch lediglich nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung
erfolgen.
§ 5. Soweit nach den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung eine völlige
oder teilweise Erstattung des Aufwands für die Teuerungszulagen erfolgen soll,
sind im März und September sowie nach Aufhebung der Zulagen Zahlungslisten,
für welche Vordrucke der Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde und
den Herren Ephoren zugehen werden und dort zu entnehmen sind, durch die
Kircheninspektionen einzureichen. Letztere haben die Listen auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und nach Bescheinigung der Richtigkeit unmittelbar an die Rechnungs-
expedition des Königlichen Kultusministeriums zur Feststellung und Erstattung des
Verlags einzusenden.
Bis zum 28. Februar 1917 ist vorläufig anzuzeigen, welcher Gesamtbetrag an
a) einmaligen,
b) laufenden
Zulagen für den Monat Dezember 1916 in jedem Inspektionsbezirke gewährt
worden ist und welcher Betrag darauf nach den vorstehenden Grundsätzen zu er-
statten sein wird.
Dresden, den 30. Januar 1917.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
D. Dr. Böhme.
Schmidt.